Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Beschwerdemöglichkeiten 
mung über den Verbleib von Hofrat Peer als Regierungschet.*!* Es liegt 
aber kein Fall vor, in welchem eine Abstimmung für nichtig erklärt wor- 
den wäre, selbst wenn vereinzelt Unregelmässigkeiten festgestellt wurden. 
1989: Verfassungsinitiative (Sammelbegehren) betreffend Staatsvertragsreferendum 
  
Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Volksabstimmung zur Einführung des Staatsver- 
tragsreferendums vom 17./19. März 1989 wurde von der VBI und dem StGH abge- 
wiesen. Die Beschwerde bezog sich auf die einseitig formulierte Abstimmungsbro- 
schüre der Regierung, die den mehrheitlichen Standpunkt des Landtages wiedergab. 
Die VBI stellte weder eine Unregelmässigkeit nach Art. 64 Abs. 3 lit. d VRG, und 
schon gar keine «grobe Unregelmässigkeit» fest, die einen «erheblichen Einfluss» 
auf das Abstimmungsergebnis gehabt hätte.15 Die Beschwerde gegen dieses VBI- 
Urteil wurde vom StGH abgewiesen. Allerdings forderte der StGH Fairness: 
«Erlässt eine Behörde amtliche Abstimmungsinformationen, so ist sie gehalten, ihre 
Rolle fair auszuüben und gleichsam treuhänderisch auch abweichende und gegneri- 
sche Auffassungen objektiv und ausgewogen zur Darstellung zu bringen.»*16 Seit- 
dem wird in den Abstimmungsinformationen der Regierung jeweils den Initianten 
oder Referendumsführern Platz für die Darlegung ihrer Argumente eingeräumt. 
  
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LILA RE 1921/1296. Fidel Büchel, geboren 30. Oktober 1881, Balzers, beschwerte 
sich, dass Albert Vogt als Vertreter der Volkspartei in der Wahlkommission sich 
beim Wahlvorgang so hingestellt habe, dass er beim Ausfüllen der Stimmzettel 
zusah. «Nach meiner Überzeugung und nach der der anderen Stimmberechtigten 
fühlten sich viele Wähler durch das geschilderte Verhalten des Albert Vogt beein- 
flusst und in der Ausübung des freien Stimmrechts beengt», gab der Beschwerde- 
führer bei der Regierung in Vaduz am 30. März 1921 zu Protokoll. In einer weiteren 
Einvernahme schilderte Gemeindevorsteher Gebhard Brunhart die Vorkommnisse, 
konnte nicht ausschliessen, dass sich Albert Vogt ungünstig platziert hatte, bezwei- 
felte allerdings, dass sich jemand dadurch beeinflussen liess. Es seien ihm auch keine 
Beschwerden vorgebracht worden und jeder habe sich so platzieren oder durch Vor- 
halten der Hand den Stimmzettel ausfüllen können, dass niemand habe sehen kön- 
nen, was man darauf notiert habe. 
VBI 1989/17 vom 14. September 1989 (nicht veröffentlicht), zitiert nach VBI 2002/96 
vom 12. November 2002, S. 44f. 
StGH 1990/6 vom 2. Mai 1991, in: LES 1991, S. 133. Wille (2015, S. 400, Fn. 76) 
zitiert ebenfalls eine längere Passage aus dem Urteil an derselben Stelle. Im Urteil 
stehe, dass «bei Verletzung der politischen Rechte das Absuümmungsergebnis nur 
dann aufgehoben werden (kann), wenn dieser Tatbestand auf das Ergebnis einen 
erheblichen Einfluss gehabt hat oder hátte haben kónnen; dabei ist nebst der Stim- 
mendifferenz auf die Schwere der Verletzung von Objektivitätspflichten sowie die 
konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen und das Verhältnismässigkeitsprin- 
zip zu beachten.» 
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