Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Beschwerdemöglichkeiten 
Eine Beschwerdeinstanz bei Fällen von Zurückweisung wegen Frist- 
überschreitung und weiteren Gründen gemäss Art. 70 und Art. 70a 
VRG wird nicht namentlich erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass 
es sich wie in allen ähnlich gelagerten Fällen von Beschwerden gegen 
Regierungsentscheidungen um den VGH handelt. 
4.12.1.6 Beschwerden im Zusammenhang 
mit der Volksabstimmung 
Vor einer Abstimmung wird das Stimmregister bereinigt. Die Entschei- 
dung einer Gemeindevorstehung, einen Bürger aus dem Stimmregister 
zu streichen, kann von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung 
bei der Regierung angefochten werden. Die Regierung entscheidet un- 
verzüglich (Art. 12 VRG). Eine Entscheidung der Regierung kann mit 
Verwaltungsbeschwerde weiter angefochten werden. Der Verwaltungs- 
gerichtshof hat seine Entscheidung noch vor der Stimmabgabe zu fällen 
(Art. 13 VRG).43 
Nach erfolgter Abstimmung kann die Regierung von sich aus 
gemäss Art. 74 Abs. 2 VRG eine Abstimmung in einem Abstimmungs- 
ort oder im ganzen Land teilweise oder ganz für nichtig erklären. Gegen 
einen entsprechenden Beschluss ist Beschwerde jedes Stimmberechtigten 
an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Art. 74 Abs. 1 VRG). 
In Ergänzung zur Nichtigerklärung durch die Regierung steht den 
Stimmberechtigten gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG das Beschwerderecht bis 
hin zur Beantragung der Nichtigerklärung einer Abstimmung — in An- 
lehnung an die Bestimmungen zur Anfechtung von Wahlen nach Art. 64 
bis 66 VRG - zu. 
Art. 74 VRG (Nichügerklàrung einer Abstimmung) 
  
1) Die Nichügerklárung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde 
seitens eines Stimmberechuügten an den Verwaltungsgerichtshof, der Regierung zu. 
2) Sie kann, je nachdem die die Nichtigkeit begründenden Handlungen oder Vor- 
gánge nur auf die Abstimmung in einem Abstimmungsorte oder auf die des ganzen 
Landes sich erstrecken, die Abstimmung ganz oder teilweise nichtig erklären und 
  
413 Siehe auch Wille 2015, S. 444. 
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