Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Beschwerdemöglichkeiten 
rechtigter Bürger, machte geltend, dass der Landtagsbeschluss ein Ver- 
waltungsakt sei, gegen den ein Stimmberechtigter beim StGH Beschwer- 
de erheben könne, um den Zulàssigkeitsentscheid hinsichtlich der Ver- 
träglichkeit mit Verfassung und Völkerrecht, Einheit der Materie und 
Legitimation der Initianten überprüfen zu lassen. Der StGH teilte diese 
Meinung nicht. Eine Nichtigkeitserklärung liege nicht vor und Art. 70b 
Abs. 3 VRG sei «keineswegs so auszulegen, dass jeder stimmberechtigte 
Bürger die Möglichkeit haben muss, den Feststellungsbeschluss durch 
ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen.» 
Gegen einen Zulässigkeitsentscheid des Landtags ist somit keine 
Beschwerde beim StGH möglich. Wenn sich jemand von einer Initiativ- 
vorlage nur potenziell, also im Falle einer Zustimmung zur Initiative 
betroffen fühlt, bleibt abzuwarten, bis die Vorlage tatsächlich in Kraft 
tritt. Erst dann kann — im Falle einer tatsächlichen Betroffenheit — der 
Rechtsweg beschritten werden. 
4.12.1.3 Beschwerde wegen Nichtausschreibung 
eines Landtagsbeschlusses zum Referendum 
Es kann vorkommen, dass jemand gegen einen Landtagsbeschluss ein 
Referendum ergreifen möchte, den der Landtag jedoch für dringlich 
erklärt hat, sei dies wegen zeitlicher Dringlichkeit einer Vorlage, wegen 
der zwingenden Umsetzung aufgrund von EWR-Verpflichtungen oder 
aus anderen Gründen. 
In diesem Fall ist eine Beschwerde an den StGH als Verfassungs- 
und Wahlgerichtshof zu richten. Dieser Fall ist allerdings noch nie vor- 
gekommen und somit nicht ausjudiziert. In einem solchen Fall muss 
beim StGH unverzüglich nach der Referendumsausschreibung anderer 
Landtagsbeschlüsse der gleichen Landtagssitzung Beschwerde einge- 
reicht werden, falls der betreffende Beschluss nicht ebenfalls zum Refe- 
rendum ausgeschrieben wurde. Jedenfalls kann ein Referendum nicht 
ergriffen werden, solange keine amtliche Kundmachung mit der Aus- 
schreibung des Beschlusses zum Referendum erfolgt. 
Auf die Spielräume, die der Landtag bei Dringlichkeitsbeschlüssen 
hat, wird in Kapitel 3.3.6 eingegangen. 
Die Nichtausschreibung kann auch ein Versáumnis der Verwaltung 
bzw. der Regierung sein. In diesem Falle ist Beschwerde an den VGH zu 
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