Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
waltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung 
zu errichten. 
2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Ge- 
setzen und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnun- 
gen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als 
Wahlgerichtshof. 
Bei direktdemokratischen Verfahren erfolgt also Beschwerde gegen Ent- 
scheidungen auf Ebene der Gemeinde bei der Regierung, gegen Regie- 
rungsentscheide beim VGH, gegen Entscheide des VGH beim StGH. 
Falls die Regierung als Beschwerdeinstanz vorgesehen ist, muss noch 
darauf hingewiesen werden, dass durch Gesetz anstelle der Kollegialre- 
gierung besondere Kommissionen zur Entscheidung über Beschwerden 
eingesetzt werden kónnen (Art. 78 Abs. 3 LV). Diese Bestimmung wur- 
de bereits 1964 in die Verfassung aufgenommen. Im Kontext von Volks- 
abstimmungen hat allerdings bisher keine Delegation von Geschäften an 
untergeordnete Stellen oder Kommissionen stattgefunden. 
Art. 59 LV (unter: V. Hauptstück. Vom Landtage) 
1) Über Wahlbeschwerden entscheidet der Staatsgerichtshof. 
  
Art. 102 LV (unter: VIII. Hauptstück. Von den Gerichten. C. Der Verwaltungsge- 
richtshof) 
[..] 
5) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sámtliche Entscheidun- 
  
gen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung einge- 
setzten besonderen Kommissionen (Art. 78 Abs. 3) dem Rechtsmittel der Be- 
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof. 
Das VRG zeigt allerdings eine Ausnahme auf, und zwar im Falle einer 
Nichtigerklärung einer Abstimmung. Das betrifft nicht die Nichtiger- 
klärung durch den Landtag im Zuge der Vorprüfung einer Initiative, 
sondern die Nichtigerklärung einer Volksabstimmung (egal ob Initiative, 
Referendum etc.) durch die Regierung. In diesem Fall gelten sinngemäss 
die Bestimmungen zur Wahlanfechtung. 
Art. 74 VRG (Nichtigerklärung einer Abstimmung) 
  
1) Die Nichtigerklärung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde 
seitens eines Stimmberechtigten an den Verwaltungsgerichtshof, der Regierung zu. 
310
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.