Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
findet eine Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern in der 
Beschwerdelegitimation immer weniger statt. Die politischen Volks- 
rechte können dabei allerdings eine Sonderrolle spielen. 
IV. Hauptstück LV: 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen 
Art. 43 LV 
Das Recht der Beschwerdeführung ist gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist be- 
  
rechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, ge- 
setz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr 
unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis 
zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des 
Rechtsmittelzuges entgegensteht. Wird die eingebrachte Beschwerde von der vorge- 
setzten Stelle verworfen, so ist diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Grün- 
de ihrer Entscheidung zu eröffnen. 
Damit ist noch nicht zweifelsfrei geklärt, welche Beschwerdemöglich- 
keiten rund um Abstimmungen tatsächlich existieren und wer und zu 
welchem Zeitpunkt zu Beschwerden legitimiert ist. Zudem spricht 
Art. 43 LV vom «Benehmen oder Verfahren einer Behörde», sodass zu 
prüfen ist, was unter Behörde im Kontext von direktdemokratischen 
Verfahren zu verstehen ist. Und ausserdem weist Art. 43 LV auf mögli- 
che gesetzliche Beschränkungen des Rechtsmittelzuges hin. 
Die Beschwerdeberechtigung bei Volksabstimmungen ist vor dem 
Hintergrund der Ausführungen von Höfling jedenfalls differenziert zu 
betrachten. Da dies bisher nicht ausjudiziert ist, kann keine abschlies- 
sende Deutung vorgenommen werden. Es ist anzunehmen, dass überall 
dort, wo im formellen Verfahren das Stimmrecht massgeblich erforder- 
lich ist, ein Beschwerderecht nur den Stimmberechtigten, allenfalls sogar 
nur einem noch enger gefassten Personenkreis zusteht. Das wären bei- 
spielsweise Beschwerden bei der Anmeldung von Initiativen, Beschwer- 
den bei der Feststellung von Unzulässigkeit oder Nichtigkeit von Initia- 
tiven, Beschwerden in Bezug auf die Abstimmungskampagne, die 
Stimmabgabe oder die Auszählung von Stimmen etc. Andererseits sind 
aber auch andere Personen — etwa Ausländer — von allfälligen Entschei- 
dungen in Volksabstimmungen betroffen. Daher ist zu überlegen, ob 
ihnen beispielsweise ein Beschwerderecht attestiert werden müsste, 
wenn eine diskriminierende Initiative von Regierung und Landtag zuge- 
lassen wird. 
308
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.