Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Beschwerdemöglichkeiten 
Verfahren wie dasjenige zur Landtagsabberufung, zur Monarchieab- 
schaffung oder zur Richternominierung zu betrachten. In diese Katego- 
rie fallen auch Beschwerden, wenn ein Landtagsbeschluss gar nicht zum 
Referendum ausgeschrieben wurde und dadurch ein Referendum unzu- 
lässig ist. 
Zweitens geht es um Beschwerden im Kontext der Unterschriften- 
sammlung oder eines Gemeindebegehrens, also vom Beginn der Unter- 
schriftensammlung bis zur Einreichung des Begehrens oder von Be- 
schlüssen der Gemeindeversammlungen. 
Drittens geht es um Beschwerdemöglichkeiten nach der Einrei- 
chung von Unterschriften, wenn es also um die Feststellung des Zustan- 
dekommens oder des Nichtzustandekommens eines Begehrens geht. 
Schliesslich geht es viertens um Beschwerden im Zusammenhang 
mit einer Abstimmung, was die Festlegung von Abstimmungsterminen 
beinhaltet, ebenso die Abstimmungskommunikation von Privaten und 
Staatsorganen, die offiziellen Abstimmungsinformationen bis hin zum 
Abstimmungsvorgang und zur Ermittlung des Ergebnisses. 
In den folgenden Abschnitten wird aufgezeigt, wer beschwerdebe- 
rechtigt ist und an welche Instanz sich eine allfällige Beschwerde richtet. 
4.12.1.1 Grundlagen des Beschwerderechts 
Fundamental für das Beschwerderecht ist Art. 43 LV, welcher generell 
jedem Landesangehörigen die Beschwerdeführung gewährleistet. Da 
unter Landesangehörigen Männer und Frauen zu verstehen sind und zu- 
dem alle Stimmberechtigten zwingend Landesangehörige sind, besteht 
dieses grundlegende Recht mindestens für die Personen, die sich an 
Volksabstimmungen beteiligen können. 
Ausländer, Minderjährige, im Stimmrecht eingestellte Personen, 
juristische Personen usw. sind dagegen vom Beschwerderecht ausge- 
schlossen, wenn es um politische Rechte geht, die nur den Stimmberech- 
tigten zustehen. Die Tendenz in der Beurteilung der Beschwerdelegiti- 
mation geht in Liechtenstein nach Höfling indes klar in Richtung einer 
Vereinheitlichung.^? Nicht zuletzt aufgrund der EMRK und des EWR 
  
403  Hófling 2003, S. 78-81. 
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