Beschwerdemöglichkeiten
Verfahren wie dasjenige zur Landtagsabberufung, zur Monarchieab-
schaffung oder zur Richternominierung zu betrachten. In diese Katego-
rie fallen auch Beschwerden, wenn ein Landtagsbeschluss gar nicht zum
Referendum ausgeschrieben wurde und dadurch ein Referendum unzu-
lässig ist.
Zweitens geht es um Beschwerden im Kontext der Unterschriften-
sammlung oder eines Gemeindebegehrens, also vom Beginn der Unter-
schriftensammlung bis zur Einreichung des Begehrens oder von Be-
schlüssen der Gemeindeversammlungen.
Drittens geht es um Beschwerdemöglichkeiten nach der Einrei-
chung von Unterschriften, wenn es also um die Feststellung des Zustan-
dekommens oder des Nichtzustandekommens eines Begehrens geht.
Schliesslich geht es viertens um Beschwerden im Zusammenhang
mit einer Abstimmung, was die Festlegung von Abstimmungsterminen
beinhaltet, ebenso die Abstimmungskommunikation von Privaten und
Staatsorganen, die offiziellen Abstimmungsinformationen bis hin zum
Abstimmungsvorgang und zur Ermittlung des Ergebnisses.
In den folgenden Abschnitten wird aufgezeigt, wer beschwerdebe-
rechtigt ist und an welche Instanz sich eine allfällige Beschwerde richtet.
4.12.1.1 Grundlagen des Beschwerderechts
Fundamental für das Beschwerderecht ist Art. 43 LV, welcher generell
jedem Landesangehörigen die Beschwerdeführung gewährleistet. Da
unter Landesangehörigen Männer und Frauen zu verstehen sind und zu-
dem alle Stimmberechtigten zwingend Landesangehörige sind, besteht
dieses grundlegende Recht mindestens für die Personen, die sich an
Volksabstimmungen beteiligen können.
Ausländer, Minderjährige, im Stimmrecht eingestellte Personen,
juristische Personen usw. sind dagegen vom Beschwerderecht ausge-
schlossen, wenn es um politische Rechte geht, die nur den Stimmberech-
tigten zustehen. Die Tendenz in der Beurteilung der Beschwerdelegiti-
mation geht in Liechtenstein nach Höfling indes klar in Richtung einer
Vereinheitlichung.^? Nicht zuletzt aufgrund der EMRK und des EWR
403 Hófling 2003, S. 78-81.
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