4.8
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe bei Volksabstimmungen kann an der Urne oder per
Briefabstimmung erfolgen. Eine elektronische Stimmabgabe wurde noch
nicht eingeführt.
4.8.1 Urnenabstimmung
Bei der Abstimmung an der Urne gelten für die Abstimmungsteilneh-
menden folgende Erfordernisse: Stimmberechtigung gemäss Eintrag
im Stimmregister der Gemeinde (Art. 9ff. VRG), personliche Abstim-
mungsteilnahme an der Urne in der Wohngemeinde und Einhaltung der
Abstimmungszeit (Art. 5 und 7 VRG) sowie Vorweisen einer Stimm-
karte (Art. 15ff. VRG).
Art. 5 VRG (Ausübung des Stimmrechts)
Der Sümmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Gemeinde seines Wohnsitzes
persönlich an der Urne oder durch briefliche Stimmabgabe aus. Vorbehalten bleibt
Art. 8b.
Art. 7 VRG (Persönliche Stimmabgabe an der Urne)
1) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme während der festgesetzten Abstim-
mungszeit ab.
2) Aufgehoben.
Eine erleichterte Stimmabgabe für Kranke und Gebrechliche, wie es in
Art. 7 Abs. 2 VRG 1973 ursprünglich noch vorgesehen war, wurde mit
der Einführung der generellen Briefwahl gestrichen (LGBl. 2004.235).
Art. 7 Abs. 2 VRG wurde neu so formuliert, dass den Stimmberechtigten
an einem der beiden dem Wahl- oder Abstimmungstag vorausgehenden
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