Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.8 
Stimmabgabe 
Die Stimmabgabe bei Volksabstimmungen kann an der Urne oder per 
Briefabstimmung erfolgen. Eine elektronische Stimmabgabe wurde noch 
nicht eingeführt. 
4.8.1 Urnenabstimmung 
Bei der Abstimmung an der Urne gelten für die Abstimmungsteilneh- 
menden folgende Erfordernisse: Stimmberechtigung gemäss Eintrag 
im Stimmregister der Gemeinde (Art. 9ff. VRG), personliche Abstim- 
mungsteilnahme an der Urne in der Wohngemeinde und Einhaltung der 
Abstimmungszeit (Art. 5 und 7 VRG) sowie Vorweisen einer Stimm- 
karte (Art. 15ff. VRG). 
Art. 5 VRG (Ausübung des Stimmrechts) 
  
Der Sümmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Gemeinde seines Wohnsitzes 
persönlich an der Urne oder durch briefliche Stimmabgabe aus. Vorbehalten bleibt 
Art. 8b. 
Art. 7 VRG (Persönliche Stimmabgabe an der Urne) 
  
1) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme während der festgesetzten Abstim- 
mungszeit ab. 
2) Aufgehoben. 
Eine erleichterte Stimmabgabe für Kranke und Gebrechliche, wie es in 
Art. 7 Abs. 2 VRG 1973 ursprünglich noch vorgesehen war, wurde mit 
der Einführung der generellen Briefwahl gestrichen (LGBl. 2004.235). 
Art. 7 Abs. 2 VRG wurde neu so formuliert, dass den Stimmberechtigten 
an einem der beiden dem Wahl- oder Abstimmungstag vorausgehenden 
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