Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Mehrheitsbestimmungen 
im Richterauswahlgremium wieder neu gestartet werden. Sinnvoller 
wäre es also gewesen, die übliche Terminologie aufzugreifen («absolute 
Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen») oder ganz 
einfach zu bestimmen, dass derjenige Kandidat zum Richter ernannt 
wird, der mehr Stimmen auf sich vereinigt, wobei im gleichen Zuge auch 
eine Lösung für eine Pattsituation angebracht gewesen wäre. Eine Initia- 
tive gilt bei einem Patt als gescheitert und es bleibt beim Alten. Bei der 
Richterwahl geht es hingegen um eine Neubesetzung, sodass «beim 
Alten bleiben» bedeutet, dass keine Besetzung erfolgt. 
4.7.4 Mehrheit der Anwesenden — 
Landtagsbegehren, Gemeindebegehren 
Bei Beschlüssen das Landtages werden nicht die gültig abgegebenen 
Stimmen für die Mehrheitsfindung berücksichtigt, sondern die «absolute 
Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern» (Art. 58 Abs. 1 
LV). Eine Ausnahme sind Verfassungsänderungsbeschlüsse, bei denen 
eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (siehe weiter unten). Dies 
wird auch in der Geschäftsordnung des Landtages bestätigt.?” Es wird 
im Vergleich zur Verfassung sogar noch präzisiert, dass die absolute 
Mehrheit unter den «bei der Abstimmung» anwesenden Mitgliedern des 
Landtags entscheidend ist. Stimmenthaltungen werden also mitgezählt. 
Bei jeder einzelnen Abstimmung ist daher die Zahl der anwesenden 
Abgeordneten relevant und zu berücksichtigen. 
Eine Parallele zu diesem Ermittlungsverfahren zeigt sich bei Ge- 
meindebegehren. In Art. 68 Abs. 1 VRG heisst es wörtlich: «Wenn Refe- 
rendums- und Initiativbegehren durch Gemeinden ausgeübt werden 
wollen, so müssen gleichlautende Begehren in einer Mindestzahl von 
Gemeinden an Gemeindeversammlungen mit absolutem Mehr der an- 
wesenden Bürger beschlossen werden.» Diese Bestimmung stammt noch 
aus der Zeit des VRG von 1922, als tatsächlich Gemeindeversammlun- 
gen unter physischer Anwesenheit der Bürger stattfanden. Heute wür- 
den solche Gemeindeversammlungsbeschlüsse über Gemeindebegehren 
  
397 Sowohl in der vormaligen Gescháftsordnung (Art. 45 GOLT, LGBI. 1997.061) wie 
auch in der aktuellen Gescháftsordnung (Art. 53 GOLT, LGBI. 2013.009) ist dies so 
geregelt. 
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