Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einstufige und zweistufige Abstimmung über eine oder mehrere Vorlagen 
Im ersten Abstimmungsgang wird keine definitive Entscheidung getrof- 
fen, sondern lediglich eruiert, welche beiden Vorlagen die meisten Stim- 
men auf sich vereinigen und damit in eine zweite Abstimmungsrunde 
gelangen, die 14 Tage später durchzuführen ist. Die Vorlage, die in die- 
sem zweiten Vorgang «die absolute Mehrheit»5 der im ganzen Land 
gültig abgegebenen Stimmen erhált, gilt als angenommen. 
Art. 113 LV (LGBI. 2003.186) 
[...] 
2) [...] Liegen zwei Entwürfe vor, dann hat der wahlberechtigte Landesbürger die 
  
Möglichkeit, zwischen der bestehenden Verfassung und den beiden Entwürfen zu 
wählen. In diesem Fall hat der wahlberechtigte Landesbürger in der ersten Abstim- 
mung zwei Stimmen. Diese teilt er jenen beiden Verfassungsvarianten zu, von denen 
er wünscht, dass sie in die zweite Abstimmung gelangen. Jene zwei Verfassungsva- 
rianten, welche die meisten Erst- und Zweitstimmen auf sich vereinen, kommen in 
die zweite Abstimmung. In der zweiten Abstimmung, die 14 Tage nach der ersten 
Abstimmung durchzuführen ist, hat der wahlberechtigte Landesbürger eine 
Stimme. Jene Verfassung gilt als angenommen, welche die absolute Mehrheit erhält 
(Art. 66 Abs. 4). 
Ob in der ersten Abstimmungsrunde zwingend zwei Stimmen abgege- 
ben werden müssen oder ob ein Stimmzettel auch gültig ist, wenn nur 
einer Vorlage zugestimmt wird, bleibt unklar. Das ist bedeutsam, da 
ungültige Stimmzettel nicht in die Auszählung gelangen. Es wäre aber 
wohl ein übertriebener Formalismus, wenn ein Stimmzettel für ungültig 
erklärt würde, der beispielsweise nur ein «Ja» bei der bestehenden Ver- 
fassung enthält (ohne weitere Angaben zu den anderen Vorlagen), da 
der Wählerwille wohl damit exakt genug zum Ausdruck kommt - 
eigentlich sogar exakter, als wenn jemand gezwungen wird, einer zwei- 
ten Variante zuzustimmen, obwohl er/sie vielleicht beide anderen Vari- 
anten ablehnt.^ 
393 Absolute Mehrheit ist in diesem Fall gleichbedeutend mit einfacher Mehrheit. 
394 Auch im Analogieschluss zum Verfahren des doppelten Ja kann man annehmen, 
dass eine einzelne Ja-Stimme genügt, um gültig abzustimmen. Der Analogieschluss 
ist aber insofern heikel, als mit der zweiphasigen Abstimmung überhaupt ein neues 
Verfahren eingeführt wurde, somit also gerade nicht das Verfahren des doppelten Ja 
zur Anwendung gelangt. Wórdich geht Art. 113 LV (2003) von zwei Stimmen aus, 
die den beiden práferierten Vorlagen zuzuteilen sind. Wird ein Stimmzettel mit nur 
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