Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
ten und allenfalls dritten Volksabstimmung wird über die künftige Ver- 
fassung abgestimmt. 
4.5.4.2 Monarchieabschaffung mit einer Alternative 
zur bestehenden Verfassung 
Falls ausschliesslich eine Landtagsvorlage einer republikanischen Verfas- 
sung als Alternative zur bestehenden Verfassung vorliegt, wird hierüber 
eine Volksabstimmung in einem einmaligen Abstimmungsvorgang 
durchgeführt. Die neue Verfassung ist angenommen, wenn sie die Mehr- 
heit der landesweit gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 
Andernfalls bleibt die alte Verfassung in Kraft. 
Art. 113 LV (LGBI. 2003.186) 
[...] 
2) Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die Annahme die absolute Mehrheit 
(Art. 66 Abs. 4). [...] 
  
4.5.4.3 Monarchieabschaffung mit zwei Alternativen 
zur bestehenden Verfassung 
Liegen zwei neue Vorlagen vor - eine Landtagsvorlage und eine Vorlage 
des Landesfürsten —, haben die Landesbürger in der ersten Abstimmung 
zwei Stimmen??? zur Verfügung, die sie auf die drei Vorschlàge (Vorlage 
des Landtages, Vorlage des Landesfürsten, bestehende Verfassung) ver- 
teilen kónnen. 
  
392 Art. 113 Abs. 2 LV (2003) bezeichnet diese beiden Stimmen als Erst- und Zweitstim- 
men. Dies ist insofern jedoch nicht korrekt, als es sich um zwei gleichwertige, auch 
formal nicht unterscheidbare Stimmen handelt. Die Stimmberechtigten kónnen bei 
drei Vorlagen zwei Kreuze anbringen, also zwei von drei Vorlagen zustimmen. Es 
ist ausserdem davon auszugehen, dass jemand auch nur ein Kreuz setzen kann, ohne 
dass damit der Stimmzettel ungültig ist. Dies wäre der Fall, wenn jemand eine klare 
Präferenz für nur eine Vorlage hat. Das Verfahren ist jedoch in seinen Einzelheiten 
in Verfassung und Gesetz nicht näher erklärt und ausgeführt. 
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