Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen
ten und allenfalls dritten Volksabstimmung wird über die künftige Ver-
fassung abgestimmt.
4.5.4.2 Monarchieabschaffung mit einer Alternative
zur bestehenden Verfassung
Falls ausschliesslich eine Landtagsvorlage einer republikanischen Verfas-
sung als Alternative zur bestehenden Verfassung vorliegt, wird hierüber
eine Volksabstimmung in einem einmaligen Abstimmungsvorgang
durchgeführt. Die neue Verfassung ist angenommen, wenn sie die Mehr-
heit der landesweit gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Andernfalls bleibt die alte Verfassung in Kraft.
Art. 113 LV (LGBI. 2003.186)
[...]
2) Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die Annahme die absolute Mehrheit
(Art. 66 Abs. 4). [...]
4.5.4.3 Monarchieabschaffung mit zwei Alternativen
zur bestehenden Verfassung
Liegen zwei neue Vorlagen vor - eine Landtagsvorlage und eine Vorlage
des Landesfürsten —, haben die Landesbürger in der ersten Abstimmung
zwei Stimmen??? zur Verfügung, die sie auf die drei Vorschlàge (Vorlage
des Landtages, Vorlage des Landesfürsten, bestehende Verfassung) ver-
teilen kónnen.
392 Art. 113 Abs. 2 LV (2003) bezeichnet diese beiden Stimmen als Erst- und Zweitstim-
men. Dies ist insofern jedoch nicht korrekt, als es sich um zwei gleichwertige, auch
formal nicht unterscheidbare Stimmen handelt. Die Stimmberechtigten kónnen bei
drei Vorlagen zwei Kreuze anbringen, also zwei von drei Vorlagen zustimmen. Es
ist ausserdem davon auszugehen, dass jemand auch nur ein Kreuz setzen kann, ohne
dass damit der Stimmzettel ungültig ist. Dies wäre der Fall, wenn jemand eine klare
Präferenz für nur eine Vorlage hat. Das Verfahren ist jedoch in seinen Einzelheiten
in Verfassung und Gesetz nicht näher erklärt und ausgeführt.
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