Einstufige und zweistufige Abstimmung über eine oder mehrere Vorlagen
der Vorlage um eine Finanzvorlage, eine Gesetzes- oder Verfassungsvor-
lage oder einen Staatsvertrag handelt.
4.5.1.1 Richterwahl in einem Abstimmungsvorgang
Wenn sich die zuständigen Organe bei der Wahl von Richtern nicht eini-
gen können, kann es hierüber zu einer Volksabstimmung nach Art. 96
LV kommen (siehe Kapitel 3.10). Liegen ein Vorschlag des Richteraus-
wahlgremiums und ein Vorschlag des Landtags vor, wird in einem ein-
zelnen Abstimmungsvorgang alternativ darüber abgestimmt, ob man
den einen oder den anderen Kandidaten zum Richter ernennen soll. Wer
die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen
erreicht, gilt als gewählt:
Art. 17 Richterbestellungsgesetz; RBG (LGBI. 2004.030)
[...]
2) Als gewáhlt gilt jener Kandidat, der das absolute Mehr der gültig abgegebenen
Stimmen auf sich vereint.
Dieses Verfahren entspricht der Volksabstimmung über eine Vorlage in
einem einstufigen Verfahren. Auf das Verfahren, wenn mehr als zwei
Vorschläge vorliegen, wird in Kapitel 4.5.4 (Volksabstimmung mit zwei
und mehr Abstimmungsvorlagen) eingegangen.
4.5.2 Volksabstimmung über mehr als eine Vorlage
vor Einführung des doppelten Ja
Auch vor der Einführung des Abstimmungsmodus mit dem «doppelten
oder mehrfachen Ja» im Jahr 1987 (siehe folgendes Kapitel 4.5.3) konnte
es vorkommen, dass mehr als eine Vorlage zum gleichen Sachverhalt zur
Abstimmung gelangte. War dies der Fall — in Form von zwei parallelen
Initiativvorlagen und/ oder einer Initiative und einem Gegenentwurf des
Landtages —, wurde über beide Vorschläge alternativ abgestimmt. Es
wurde also gefragt, ob man der Vorlage A oder der Vorlage B zustimmen
will oder weder der einen noch der anderen. Eine Vorlage galt als ange-
nommen, wenn sie die Mehrheit aller gültigen Stimmen auf sich vereini-
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