Spezifische Regelungen bei Gemeindebegehren
In der Praxis würde ein Gemeindebegehren weitgehend gleich wie ein
Sammelbegehren durchgeführt werden. Am Anfang stünde die An-
meldung einer Initiative bei der Regierung in Form eines Gemeinde-
begehrens. Das Begehren würde das übliche Vorprüfverfahren durch
Regierung und Landtag durchlaufen. Nach der Kundmachung der Ge-
meindeinitiative müssten innerhalb von sechs Wochen in drei bzw. vier
Gemeindeabstimmungen unterstützende Beschlüsse herbeigeführt wer-
den. Diese Gemeindeabstimmungen müssten entweder durch einen
Sechstel der Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde oder durch
Beschluss des Gemeinderates initiiert und vom Gemeindevorsteher ein-
berufen werden?!
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Wenn eine Initiative erfolgreich als Gemeindeinitiative angemeldet ist, das heisst,
wenn sie das notwendige Prüfverfahren durchlaufen hat und per Kundmachung
ausgeschrieben wird, könnte entweder innerhalb der sechswóchigen Frist in den
Gemeinden auf Beschluss des Gemeinderates durch den Vorsteher eine Gemeinde-
versammlung (Saalversammlung oder Urnenabstimmung) angeordnet werden oder
diese wáre nach erfolgreicher Unterschriftensammlung der Initianten durch den/die
Vorsteher einzuberufen. Da die Frist von sechs Wochen bis zum Beschluss einzu-
halten ist, wáre im Falle einer vorgángigen Unterschriftensammlung das Zeitkorseu
sehr eng, da ja auch noch die Gemeindeversammlung einzuberufen wäre. Falls ein
zustimmender Beschluss zur Initiative zustande kommt, muss der Vorsteher dies
wohl der Regierung melden oder den Initianten eine entsprechende Bestätigung
ausstellen, damit sie diese der Regierung übergeben können. Das Verfahren würde
dann via Behandlung im Landtag (Zustimmung oder Ablehnung) und landesweite
Volksabstimmung im Falle einer Ablehnung oder via fakultative Volksabstimmung
als Landtagsbegehren im Falle einer Zustimmung fortgesetzt.
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