Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Spezifische Regelungen bei Gemeindebegehren 
In der Praxis würde ein Gemeindebegehren weitgehend gleich wie ein 
Sammelbegehren durchgeführt werden. Am Anfang stünde die An- 
meldung einer Initiative bei der Regierung in Form eines Gemeinde- 
begehrens. Das Begehren würde das übliche Vorprüfverfahren durch 
Regierung und Landtag durchlaufen. Nach der Kundmachung der Ge- 
meindeinitiative müssten innerhalb von sechs Wochen in drei bzw. vier 
Gemeindeabstimmungen unterstützende Beschlüsse herbeigeführt wer- 
den. Diese Gemeindeabstimmungen müssten entweder durch einen 
Sechstel der Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde oder durch 
Beschluss des Gemeinderates initiiert und vom Gemeindevorsteher ein- 
berufen werden?! 
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Wenn eine Initiative erfolgreich als Gemeindeinitiative angemeldet ist, das heisst, 
wenn sie das notwendige Prüfverfahren durchlaufen hat und per Kundmachung 
ausgeschrieben wird, könnte entweder innerhalb der sechswóchigen Frist in den 
Gemeinden auf Beschluss des Gemeinderates durch den Vorsteher eine Gemeinde- 
versammlung (Saalversammlung oder Urnenabstimmung) angeordnet werden oder 
diese wáre nach erfolgreicher Unterschriftensammlung der Initianten durch den/die 
Vorsteher einzuberufen. Da die Frist von sechs Wochen bis zum Beschluss einzu- 
halten ist, wáre im Falle einer vorgángigen Unterschriftensammlung das Zeitkorseu 
sehr eng, da ja auch noch die Gemeindeversammlung einzuberufen wäre. Falls ein 
zustimmender Beschluss zur Initiative zustande kommt, muss der Vorsteher dies 
wohl der Regierung melden oder den Initianten eine entsprechende Bestätigung 
ausstellen, damit sie diese der Regierung übergeben können. Das Verfahren würde 
dann via Behandlung im Landtag (Zustimmung oder Ablehnung) und landesweite 
Volksabstimmung im Falle einer Ablehnung oder via fakultative Volksabstimmung 
als Landtagsbegehren im Falle einer Zustimmung fortgesetzt. 
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