Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen
Abbildung 6: Anteil notwendiger Unterschriften bei Begehren auf Gesetzes-
stufe (in Prozent aller Stimmberechtigten landesweit vor und nach gesetzlichen
Abänderungen des Quorums)
35%
30% N
" \ IN
20% ° A 2 N
1096 T PSS
5%
096 T T T T
1921 1947a 1947b 1984a 1984b 2005 2017
Sammelbegehren Gemeindebegehren
——- — (Verfassung u.a.) (3 einwohnerstärkste Gemeinden)
ees (Gesetzesinitiative u. a.) ee (3 einwohnerschwächste Gemeinden)
Quelle: Diverse Abstimmungen und Wablen in den betreffenden Jabren/ Eigene Berechnung.
Legende: Begebren in den drei Gemeinden mit den meisten Stimmberechtigten (Schaan, Balzers,
Vaduz ausser 1921; Triesenberg 1921); Begebren in den drei Gemeinden mit den wenigsten Stimmbe-
rechtigten (Planken, Schellenberg, Gamprin). 1947: Erbóbung des Unterschriftenquorums bei Sammel-
begebren. 1984 Vergrósserung der Zabl der Wablberechtigten durch die Einführung des Frauenstimm-
rechts sowie durch die Erbóbung des Unterschriftenquorums.
liche Zahl an Unterschriften bei landesweiten Sammelbegehren relativ
gesunken, da die Zahl der Stimmberechtigten laufend zugenommen hat.
Die Erhóhung der erforderlichen Unterschriftenzahl in den Jahren 1947
und 1984 hat dabei nie das vormalige Niveau erreicht. Mit der Einfüh-
rung des Frauenstimmrechts (mehr als eine Verdoppelung der Stimmbe-
rechtigten) sank der Anteil notwendiger Unterschriften sogar, obwohl
das Quorum gleichzeitig erhóht wurde.
Es ist offensichtlich, dass bis in die 1940er-Jahre ein Gemeindebe-
gehren eine attraktive Alternative zu einer landesweiten Unterschriften-
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