Spezifische Regelungen bei Gemeindebegehren
den Volksschulen vorrangig mit inländischen Bewerbern vorzunehmen. Das Initia-
tivbegehren der erwähnten drei Initianten wurde als Gemeindebegehren in den Lan-
deszeitungen publiziert (Wortlaut des Abänderungstextes, Begründung und fol-
gende Rechtsbelehrung: «Nach Art. 24 b dieses Gesetzes sind vom Tage der Verlaut-
barung dieses Initiativbegehrens innert 6 Wochen gleichlautende Beschlüsse von
Gemeindeversammlungen von drei Gemeinden einzureichen, in welchen der
Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein müssen.») In den Archivakten
findet sich eine Unterschriftenliste aus Schellenberg mit 16 Unterschriften sowie der
Hinweis auf eine Abstimmung mit 56 anwesenden Stimmberechtigten, wovon 31
mit Ja stimmten, 16 mit Nein, 9 leer (Schreiben der Gemeindevorstehung Schellen-
berg vom 6. November 1938). Die erforderliche Zahl an Gemeindeversammlungs-
beschlüssen wurde nicht erreicht. Die Regierung teilte den drei Initianten mit
Schreiben vom 4. Dezember 1938 mit: «Unter Bezugnahme auf ihre seinerzeitige
Anmeldung eines Initiativbegehrens auf Abänderung des Schulgesetzes teilen wir
ihnen mit, dass dieses Begehren innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zustande
gekommen ist.»378
Im Bereich der Initiativen gedieh die Gemeindeinitiative zur Bewilli-
gung einer italienischen Weinstube in Vaduz für Euphrasio Kaiser im
Jahr 1938 am weitesten (Fallschilderung in Kapitel 3.1.4.2.4.1). Aus
Schellenberg, Gamprin und Ruggell lagen tatsáchlich Beschlüsse aus
Versammlungen in diesen Gemeinden vor. Die bereits in Vorbereitung
befindliche Volksabstimmung wurde aber nicht durchgeführt, weil im
letzten Moment festgestellt wurde, dass die Vorlage eine Verwaltungssa-
che sei und daher nicht darüber abgestimmt werden kónne (zur Unzu-
lássigkeit von Verwaltungsreferenden siehe auch Kapitel 3.1.4.2.4.1).
1938: Initiative (Gemeindebegehren) betreffend Bewilligung einer Weinstube
Am 25. April 1933 stellte Euphrasio (Euphrasius) Kaiser aus Ruggell den Antrag auf
eine Bewilligung zum Detailhandel mit Wein. Diese wurde am 5. Mai per Regie-
rungsentscheid abgelehnt mit der Begründung, ein entsprechendes Bedürfnis der
Bevólkerung sei nicht vorhanden. Am 26. Oktober des gleichen Jahres erhielt Kaiser
die Bewilligung zum Weinhandel im Grossen (in Mengen nicht unter 5 Litern). Die
Abgabe von Wein an Sitz- und Stehgáste wurde dabei ausdrücklich untersagt. Aus
einem Schreiben des Wirtevereins, der eine Ablehnung von Kaisers Konzessionsge-
such empfahl, ist zu entnehmen, dass das Ersuchen von 1933 zwei Jahre später
erneut gestellt und abgelehnt wurde. Am 29. November 1937 suchte Kaiser erneut
für eine Bewilligung «um Eröffnung einer Ital. Weinstube» nach. Dieses Mal fügte
378 LILA RF 183/40.
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