Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Spezifische Regelungen bei Gemeindebegehren 
den Volksschulen vorrangig mit inländischen Bewerbern vorzunehmen. Das Initia- 
tivbegehren der erwähnten drei Initianten wurde als Gemeindebegehren in den Lan- 
deszeitungen publiziert (Wortlaut des Abänderungstextes, Begründung und fol- 
gende Rechtsbelehrung: «Nach Art. 24 b dieses Gesetzes sind vom Tage der Verlaut- 
barung dieses Initiativbegehrens innert 6 Wochen gleichlautende Beschlüsse von 
Gemeindeversammlungen von drei Gemeinden einzureichen, in welchen der 
Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein müssen.») In den Archivakten 
findet sich eine Unterschriftenliste aus Schellenberg mit 16 Unterschriften sowie der 
Hinweis auf eine Abstimmung mit 56 anwesenden Stimmberechtigten, wovon 31 
mit Ja stimmten, 16 mit Nein, 9 leer (Schreiben der Gemeindevorstehung Schellen- 
berg vom 6. November 1938). Die erforderliche Zahl an Gemeindeversammlungs- 
beschlüssen wurde nicht erreicht. Die Regierung teilte den drei Initianten mit 
Schreiben vom 4. Dezember 1938 mit: «Unter Bezugnahme auf ihre seinerzeitige 
Anmeldung eines Initiativbegehrens auf Abänderung des Schulgesetzes teilen wir 
ihnen mit, dass dieses Begehren innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zustande 
gekommen ist.»378 
Im Bereich der Initiativen gedieh die Gemeindeinitiative zur Bewilli- 
gung einer italienischen Weinstube in Vaduz für Euphrasio Kaiser im 
Jahr 1938 am weitesten (Fallschilderung in Kapitel 3.1.4.2.4.1). Aus 
Schellenberg, Gamprin und Ruggell lagen tatsáchlich Beschlüsse aus 
Versammlungen in diesen Gemeinden vor. Die bereits in Vorbereitung 
befindliche Volksabstimmung wurde aber nicht durchgeführt, weil im 
letzten Moment festgestellt wurde, dass die Vorlage eine Verwaltungssa- 
che sei und daher nicht darüber abgestimmt werden kónne (zur Unzu- 
lássigkeit von Verwaltungsreferenden siehe auch Kapitel 3.1.4.2.4.1). 
1938: Initiative (Gemeindebegehren) betreffend Bewilligung einer Weinstube 
  
Am 25. April 1933 stellte Euphrasio (Euphrasius) Kaiser aus Ruggell den Antrag auf 
eine Bewilligung zum Detailhandel mit Wein. Diese wurde am 5. Mai per Regie- 
rungsentscheid abgelehnt mit der Begründung, ein entsprechendes Bedürfnis der 
Bevólkerung sei nicht vorhanden. Am 26. Oktober des gleichen Jahres erhielt Kaiser 
die Bewilligung zum Weinhandel im Grossen (in Mengen nicht unter 5 Litern). Die 
Abgabe von Wein an Sitz- und Stehgáste wurde dabei ausdrücklich untersagt. Aus 
einem Schreiben des Wirtevereins, der eine Ablehnung von Kaisers Konzessionsge- 
such empfahl, ist zu entnehmen, dass das Ersuchen von 1933 zwei Jahre später 
erneut gestellt und abgelehnt wurde. Am 29. November 1937 suchte Kaiser erneut 
für eine Bewilligung «um Eröffnung einer Ital. Weinstube» nach. Dieses Mal fügte 
378 LILA RF 183/40. 
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