Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Unterschriftensammlung 
meintlichen Formfehler zu korrigieren, und warf der Regierung überspitzten For- 
malismus vor. Es genüge ihrer Meinung nach, wenn jeder Unterschriftenbogen das 
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung trage und diese Voraussetzung sei 
erfüllt. Innerhalb der Behörden entwickelte sich ein reger Schriftverkehr. Am 11. Ja- 
nuar 1989 teilte die Regierung der Initiantin, Bezug nehmend auf deren Schreiben, 
ohne weitere Begründung mit, dass die Regierung in der Sitzung vom 10. Januar 
festgestellt habe, dass das eingereichte Referendum zustande gekommen sei. 
Hätte die Regierung auf ihrer anfänglichen Haltung beharrt, hätte die 
Initiantin bei der VBI eine Beschwerde einreichen können. Die VBI 
hätte die Entscheidung der Regierung vermutlich mindestens in einem 
Punkt korrigiert. Denn in einem Gutachten hatte der StGH bereits 1964 
präzisiert, was unter Korrektur innerhalb nützlicher Frist zu verstehen 
sei. Er hielt fest, dass sich die Frist nach dem Gegenstand der Vorlage 
richtet, also 30 Tage im Falle eines Referendums, sechs Wochen bei ande- 
ren Begehren.??! Die Frist hátte im oben erwáhnten Referendumsfall also 
auf den 21. Januar 1989 festgesetzt werden müssen. 
Ein Kuriosum betreffend formale Korrektheit stellt die Initiative 
zur Lockerung des Nichtraucherschutzes in der Gastronomie 2008 dar. 
Der Initiativtext bei der Unterschriftensammlung enthielt gegenüber 
dem Text bei der Anmeldung der Initiative, die in dieser Form von Re- 
gierung und Landtag für zulássig erklärt worden war, einen kleinen 
Zusatz (Fall geschildert in Kapitel 3.4.3 und Kapitel 4.12.1.6). Dieser 
Mangel wurde bei der Behandlung der Initiative nach Einreichung der 
Unterschriften festgestellt und. kritisiert. Der Landtag akzeptierte die 
Initiative dennoch und stimmte ihr mehrheitlich zu, wobei allerdings in 
der Abstimmung im Landtag wieder der ursprüngliche Gesetzestext ver- 
lesen wurde. Schliesslich wurde gegen diesen Landtagsbeschluss, wel- 
cher vom Landtag nicht direkt einer Volksabstimmung zugeführt wurde, 
ein Referendum gestartet. In der Volksabstimmung vom 27./29. März 
2009 wurde über den Text abgestimmt, welcher bei der Unterschriften- 
sammlung verwendet worden war, und nach mehrheitlicher Zustim- 
mung durch das Stimmvolk gelangte dieser Text auch in das Landesge- 
setzblatt. 
  
371 StGH 1964/3, Gutachten des StGH vom 22. Oktober 1964, in: ELG 1962-1966, 
S. 225. 
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