Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
Abbildung 3: Unterschriftenquoren für Verfassungs- und Gesetzesänderung: 
Anteil an Stimmberechtigten, 1921 bis 2017 (ausgewählte Jahre) 
35% 
30% \ 
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AAN NN 
— Verfassung ....... Gesetze 
Quellen: Unterschriftenquorum gemäss Verfassung und Volksrechtegesetz: LGBL 1921.015 (LV), 
LGBL. 1947.055/056; LGB. 1984.027/1985.004. Berechnung gemáss Stimmberechtigten bei Volks- 
abstimmungen in den ausgewählten Jahren. 
auf rund 18 bzw. 27 Prozent der Stimmberechtügten. Bis zur náchsten Er- 
hôhung 1984 sank das Quorum wieder kontinuierlich auf unter 12 bzw. 
18 Prozent. Die nächste Erhöhung 1984 stand im Zusammenhang mit 
der Einführung des Frauenstimmrechts, womit sich die Zahl der Stimm- 
berechtigten mehr als verdoppelte. Trotz Erhöhung der Unterschriften- 
zahl auf 1000 bzw. 1500 sank das Quorum auf einen Schlag auf rund 
8 bzw. 12 Prozent der Stimmberechtigten und auch in der Folge konti- 
nuierlich weiter. Da bis dato keine weitere Erhöhung der Unterschrif- 
tenzahl erfolgt ist, beträgt das Quorum nun 5,1 bzw. 7,6 Prozent (Stand: 
Stimmberechtigte bei den Landtagswahlen vom 2. Februar 2017). Dies 
ist weniger als ein Viertel des ursprünglichen Quorums von 1921. 
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