Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.3 
Unterschriftensammlung 
4.3.1 Ort und Akteure der Unterschriftensammlung 
Bei der Unterschriftensammlung gibt es keine Vorschrift, wo sie zu leis- 
ten sind, also weder beispielsweise in einer Gemeinde- noch in der Re- 
gierungskanzlei. Sie kónnen órtlich ungebunden überall geleistet werden. 
Es sind auch alle Personen berechtigt, Unterschriften bei Stimmbe- 
rechtigten zu sammeln, also auch Minderjährige, Ausländer etc. Ent- 
scheidend sind die Unterschriften selbst und dass die Unterzeichnenden 
stimmberechtigt sind sowie dass die weiteren formellen Vorschriften 
zum Unterschriftenbogen etc. eingehalten werden. 
4.3.2 Unterschriftenquorum 
Die Zahl der Stimmberechügten hat in Liechtenstein seit Inkrafttreten 
der Verfassung von 1921 fast kontinuierlich zugenommen. Dafür ist ei- 
nerseits das Bevólkerungswachstum verantwortlich. Andererseits er- 
hóhte sich die Zahl der Stimmberechuügten auch durch die Einbürgerung 
von Ausländern, die Senkung des Wahlrechtsalters sowie in grossem Sul 
durch die Einführung des Frauenstimmrechts 1984. Aus diesem Grund 
wurde die ursprünglich festgelegte Zahl an erforderlichen Unterschrit- 
ten bei Sammelbegehren in zwei Schritten — 1947 und 1984 — erhöht. 
Die Erhöhungen haben jedoch nie dazu geführt, dass der ursprüng- 
liche relative Anteil. erforderlicher Unterschriften, gemessen an. den 
Stimmberechtigten, wieder erreicht wurde. 1921 betrug das Quorum mit 
400 bzw. 600 Unterschriften (Stufe Gesetz bzw. Verfassung) umgerech- 
net rund 22 bzw. 33 Prozent der Stimmberechtigten. Bis 1947 war dieser 
Anteil auf rund 12 bzw. 18 Prozent gesunken. Wegen der Heraufsetzung 
der Unterschriftenzahl auf 600 bzw. 900 stieg das Quorum umgerechnet 
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