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Unterschriftensammlung
4.3.1 Ort und Akteure der Unterschriftensammlung
Bei der Unterschriftensammlung gibt es keine Vorschrift, wo sie zu leis-
ten sind, also weder beispielsweise in einer Gemeinde- noch in der Re-
gierungskanzlei. Sie kónnen órtlich ungebunden überall geleistet werden.
Es sind auch alle Personen berechtigt, Unterschriften bei Stimmbe-
rechtigten zu sammeln, also auch Minderjährige, Ausländer etc. Ent-
scheidend sind die Unterschriften selbst und dass die Unterzeichnenden
stimmberechtigt sind sowie dass die weiteren formellen Vorschriften
zum Unterschriftenbogen etc. eingehalten werden.
4.3.2 Unterschriftenquorum
Die Zahl der Stimmberechügten hat in Liechtenstein seit Inkrafttreten
der Verfassung von 1921 fast kontinuierlich zugenommen. Dafür ist ei-
nerseits das Bevólkerungswachstum verantwortlich. Andererseits er-
hóhte sich die Zahl der Stimmberechuügten auch durch die Einbürgerung
von Ausländern, die Senkung des Wahlrechtsalters sowie in grossem Sul
durch die Einführung des Frauenstimmrechts 1984. Aus diesem Grund
wurde die ursprünglich festgelegte Zahl an erforderlichen Unterschrit-
ten bei Sammelbegehren in zwei Schritten — 1947 und 1984 — erhöht.
Die Erhöhungen haben jedoch nie dazu geführt, dass der ursprüng-
liche relative Anteil. erforderlicher Unterschriften, gemessen an. den
Stimmberechtigten, wieder erreicht wurde. 1921 betrug das Quorum mit
400 bzw. 600 Unterschriften (Stufe Gesetz bzw. Verfassung) umgerech-
net rund 22 bzw. 33 Prozent der Stimmberechtigten. Bis 1947 war dieser
Anteil auf rund 12 bzw. 18 Prozent gesunken. Wegen der Heraufsetzung
der Unterschriftenzahl auf 600 bzw. 900 stieg das Quorum umgerechnet
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