Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Formelle Kriterien der Zulässigkeit eines Begehrens 
Abbildung 2: Ausschreibung zum Referendum 
  
  
i Kundmachung. 
Der Landtag Gat in der Sipung vom 28, Mai 1923 ben Ent- 
wurf eineë Gefepes betreffend das Bejoldungs- unb Cntjdjübigungs- 
wefen zum Gefebe erboben. Das Gefeh wurde nicht als dringlich 
erffärt. Um Sinne des Artikel 66, Wbf, 1, der Berfaffung und des 
Art. 30, Abf, 1, deë Gefehes vom 31, Unguft 1922 2, GI, Nr. 28 
betr. die Quslibung der politi[jem S3olféred)te in Landesangelegen- 
heiten wirb ba8 Buftanbefommem bdicfes Landtagsbejdiluffes biemit 
mit bem Semerfen verlautbart, daß gegen ben Gefebesbefhluf inner- 
Halb 30 Sagen nad) amtlidjer Verlautbarung (das ift bi8 einjdjlief- 
lid) 2. Suli) ba$ Referendum ergriffen werden kann, Das Referen- 
bum fommt auftanbe, wenn wenigftens 400 ftimmbereditigte Landes- 
blivger,| ober wenigftend drei Gemeinben in Form fibereinftimmen- 
ber @emeindeverfammiungébejdiliifie bas Begehren um eine 3Bolfé- 
abftimmung ftellen, 
Das neue Gefety fann in der Megierungéfangiei begogen ober 
bei den Ortévorftegungen eingejeben werden. 
Firfilide 9tegierumg. 
Baduz, am 1. Juni 1923. 
ges, Grübler 
  
  
  
  
Quelle: Liechtensteiner Volksblatt vom 2. Juni 1923. 
4.2.4 Fristen 
Fristen sind versiumt, wenn bei einer Initiative nach Ablauf einer sechs- 
wochigen Frist, bei Referenden nach Ablauf einer 30-tágigen Frist seit 
der Kundmachung — der Kundmachungstag wird nicht eingerechnet — 
die Unterschriftenbogen nicht bei der Regierung eingereicht worden 
sind (Art. 70 Abs.1 VRG). Bei Staatsverträgen gilt die gleiche Frist wie 
bei Referenden (Art. 70a Abs. 1 VRG). 
Bei Referenden beginnt die Frist mit der Kundmachung des betref- 
fenden Landtagsbeschlusses. Im Falle der Initiative handelt es sich um 
die Kundmachung nach Abschluss des Anmelde- und Prüfverfahrens 
der Regierung und des Vorprüfverfahrens des Landtages. 
Andere direktdemokratische Verfahren, die in eine Volksabstim- 
mung münden kônnen (Landtagsauflôsung, Misstrauensantrag gegen 
den Fürsten, Monarchieabschaffung) sind als Sammel- oder allenfalls 
Gemeindebegehren zu betrachten und somit hinsichtlich der Fristen den 
Initiativen gleichgestellt. 
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