Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
Investitionsvolumen von xx CHF oder mit hohen jährlichen Ausgabenfolgen von 
xx CHF einem obligatorischen Finanzreferendum unterworfen sein sollten.»?*é 
In der folgenden Landtagsdebatte im Mai 2012 wurde dieser Punkt nur 
kurz gestreift und fand keine weitere Unterstützung. Der Landtagsabge- 
ordnete Gerold Büchel meinte: «Dann wird ausgeführt bezüglich obli- 
gatorisches Finanzreferendum, dass bei gewissen Investitionen das auto- 
matisch vors Volk muss. Das kann kostensparend sein, indem Investitio- 
nen nicht zustande kommen. Nur, eine Wahl kostet auch etwas. Und ich 
denke, mit unserer Móglichkeit, ein Referendum zu ergreifen, und wenn 
man sich die Realität ansieht, haben wir hier genügend Kontrolle. Wenn 
es nur eine kleine Gegnerschaft gibt, dann sind diese Unterschriften 
zusammen, so schnell müssen wir gar nicht schauen. Da sehe ich eigent- 
lich nicht so viel Potenzial.»37 Regierungschef Klaus Tschütscher erwi- 
derte: «Beim obligatorischen Finanzreferendum wollten wir nicht meh- 
rere Abstimmungen generieren, sondern ich glaube, dass sowas ein prä- 
ventives Instrument wäre, weil man dann eher weniger geneigt ist, hohe 
Investitionen, die vielleicht nur gewünscht sind, eben durch das Parla- 
ment zu bringen, geschweige denn, die Regierung wird sich gar nicht 
getrauen, solche vorzuschlagen. Ich glaube, das hätte auch für gute Zei- 
ten eine entsprechend gute Wirkung.»5* Die Idee wurde jedoch nicht 
weiter verfolgt. 
356  Berichtund Antrag der Regierung vom 30. April 2012 betreffend das Massnahmen- 
paket II zur Sanierung des Landeshaushalts (BuA Nr. 47/2012), S. 36f. Die Investi- 
tions- und Ausgabenhóhe wurde mit «xx» angegeben und somit bewusst offenge- 
halten. 
357  Landtagsdebaue über BuA Nr. 47/2012 vom 23. Mai 2012, LTP S. 719. 
358  Landtagsdebaue über BuA Nr. 47/2012 vom 23. Mai 2012, LTP S. 728. 
244
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.