Obligatorische und nicht obligatorische Abstimmungen
hätte dies den erheblichen Nachteil, dass jede in der Folgezeit notwendig werdende
Abänderung ebenfalls durch ein Gesetz beschlossen werden müsste.»
Abgeordnete der VU brachten am 9. Mai 1972 den Vorschlag ein, Art. 66 der Verfas-
sung dahingehend zu ándern, dass «jeder Finanzbeschluss des Landtages, der min-
destens einen Betrag erreicht, welcher der halben Summe der letzten ordentlichen
Landesrechnung entspricht», der Volksabstimmung unterliegt. Damit wäre unter
diesen Voraussetzungen die obligatorische Volksabstimmung eingeführt worden,
allerdings nur für finanzielle Extremfälle. Am 20. Dezember 1972 konnte der Land-
tagspräsident die Regierung darüber informieren, dass beide Landtagsinitiativen in
der Sitzung vom 19. Dezember 1972 zurückgezogen worden waren und der Landtag
aufgrund eines Antrages der Landtagskommission für Umfahrungsstrassen einhellig
beschlossen habe, «dass der im Zusammenhang mit der Umfahrungsstrasse stehende
Finanzbeschluss der Volksabstimmung unterbreitet wird. Diesem Finanzbeschluss
ist das generelle Projekt, aus welchem die Art der Strasse, die Linienführung, die
Kreuzungsbauwerke und die Anschlussstellen ersichtlich sind, anzufügen.»
Das Projekt im Unterland wurde nicht realisiert. Eine Volksabstimmung wurde
jedoch 1976 über den Verpflichtungskredit für eine Ortsumfahrung Schaan-Vaduz
durchgeführt, wobei dem Finanzbeschluss das generelle Projekt gemäss obigen
Ausführungen beigefügt war.
Im Jahr 2010 hingegen beschloss der Landtag einen Verpflichtungskredit für die
Realisierung des Strassenbauprojektes «Industriezubringer Schaan», ohne eine
Volksabstimmung anzuordnen.5* Gegen das Projekt wurde jedoch ein Referendum
ergriffen und es kam am 12./14. März 2010 zur Volksabstimmung, bei welcher das
Projekt mit 51,9 Prozent Ja-Stimmen (6414 Ja gegen 5946 Nein) angenommen
wurde.
Im Jahr 2012 wurde im Landtag erneut über die Einführung eines obli-
gatorischen Finanzreferendums diskutiert. Im Bericht und Antrag der
Regierung betreffend Massnahmenpaket II zur Sanierung des Landes-
haushalts wurden folgende Aussagen gemacht:
2012: Bericht und Antrag der Regierung: Punkt 4.1.2 (Obligatorisches Finanzrefe-
rendum)
«Das liechtensteinische Recht kennt wohl das fakultative, nicht jedoch das obliga-
torische Finanzreferendum. Studien belegen, dass Staaten mit Finanzreferenden
weniger Finanzprobleme haben als solche ohne, dies aufgrund der disziplinierenden
Wirkung des Instruments auf die politischen Entscheidungsträger. Die Regierung
stellt deshalb zur Diskussion, ob Finanzbeschlüsse des Landtags mit einem hohen
355 Finanzbeschluss des Landtages vom 18. November 2009 mit anschliessendem Refe-
rendum und einer Volksabstimmung am 12./14. März 2010.
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