Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
nung von 1863 der Landesfürst oder dessen Regierung Adressaten von 
Petitionen waren, wurde das Handlungsrepertoire des Landtags in den 
Geschäftsordnungen neueren Datums massgeblich erweitert. 
Die aktuelle gesetzliche Regelung in der Geschäftsordnung des 
Landtages vom 19. Dezember 2012 lautet wie folgt: 
Art. 50 GOLT (LGBl. 2013.009) (Petitionen) 
  
1) Das Petitionsrecht an den Landtag ist gemäss Art. 42 der Verfassung gewährleis- 
tet. Die Petition ist schriftlich an den Landtag zu richten. 
2) Petitionen werden vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Landtags- 
sitzung gesetzt. Eine weitere Behandlung findet nur statt, wenn sie von einem Mit- 
glied des Landtages vorgebracht werden. 
3) Der Landtag kann Petitionen an Kommissionen oder zur geeigneten Verfügung 
an die Regierung überweisen oder andere geeignete Massnahmen beschliessen. 
4) Der Erstunterzeichner wird über die Art der Behandlung im Landtag informiert. 
Der sachliche Grund einer Petition ist unbeschränkt.? Alles kann zum 
Inhalt einer Petition gemacht werden. Ebenso ist der Kreis der Unter- 
zeichnungsberechtigten unbeschränkt. Petitionen können von Stimmbe- 
rechtigten ebenso wie von Nichtstimmberechtigten — Auslinderinnen 
und Ausländern, Minderjährigen, ausserhalb Liechtensteins Wohnhaften 
— unterzeichnet werden.» 
M. Wille bezog sich in seinem Beitrag über das Petitionsrecht auf 
die damals gültige Geschäftsordnung des Landtages vom 11. Dezember 
1996, die zu den Petitionen wie folgt ausführte: 
Art. 42 GOLT (LGBl. 1997.061) (Petitionen) 
  
1) Petitionen werden vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Landtags- 
sitzung gesetzt. Eine weitere Behandlung findet nur statt, wenn sie von einem Mit- 
glied des Landtages vorgebracht werden. 
2) Der Landtag kann Petitionen an Kommissionen oder zur geeigneten Verfügung 
an die Regierung überweisen oder andere geeignete Massnahmen beschliessen. 
3) Der Erstunterzeichner wird über die Art der Behandlung im Landtag informiert. 
Nach M. Wille kann sich ein Begehren nicht direkt an den Landtag oder 
den Landesausschuss wenden, sondern muss von mindestens einem 
350 M. Wille 2012, S. 238; Allgäuer 1989, S. 124. 
351. M. Wille 2012, S. 238f. 
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