Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

3.11 
Sezessionsrecht der Gemeinden 
Ebenfalls mit der Verfassungsabstimmung des Jahres 2003 wurde das 
Recht der Gemeinden auf Austritt aus dem Staatsverband eingeführt. 
Dabei ist allerdings nicht restlos geklärt, ob es sich hierbei um ein Recht 
handelt, welches von den Gemeinden uneingeschränkt wahrgenommen 
werden kann. In der Abstimmungskommunikation im Vorfeld der 
Volksabstimmung wurde der Sachverhalt unter dem Schlagwort des 
Selbstbestimmungsrechtes der Gemeinden abgehandelt.?*$ Vor der Revi- 
sion 2003 sah Art. 4 IV vor, dass Grenzánderungen des Staatsgebietes 
oder einzelner Gemeinden, die Schaffung neuer und die Zusammenle- 
gung bestehender Gemeinden nur durch ein Gesetz erfolgen können. 
Seit der Revision von 2003 ist im Falle von Grenzänderungen zwischen 
Gemeinden, der Schaffung neuer und der Zusammenlegung bestehender 
Gemeinden ein Mehrheitsbeschluss der dort ansässigen wahlberechtig- 
ten Landesangehörigen erforderlich (Art. 4 Abs. 1 LV neu). Das heisst, 
dass dies allein in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt, da in die- 
sen Fillen kein Gesetz erforderlich ist — im Gegensatz zur Änderung der 
Grenzen des Staatsgebietes. 
Da aber ein Austritt einer Gemeinde aus dem Staatsverband eine 
Abänderung der Grenzen des Staatsgebietes nach sich zieht und dies nur 
durch ein Gesetz erfolgen kann, muss gemäss Verfassung zwingend der 
Landtag (oder die Volksmehrheit, nicht nur einer Gemeinde) einen ent- 
sprechenden Beschluss fassen sowie auch die Sanktion durch den Lan- 
desfürsten erfolgen. Diesem Art. 4 Abs. 1 LV (neu) steht aber Abs. 2 ent- 
gegen, welcher den einzelnen Gemeinden das Recht auf Austritt aus dem 
Staatsverband zuspricht. 
  
346 Argumentation des Fürstenhauses im Verfassungsvorschlag vom 2. Februar 2000 
(sogenanntes rotes Büchlein) und vom 1. Márz 2001 (sogenanntes grünes Büchlein); 
Fürstenhaus 2000, 2001. 
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