Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
und der Landesfürst (optional) als Vorlageberechtigte erwähnt. Das Ab-
stimmungsverfahren, welches in Art. 113 Abs. 2 LV expressis verbis
geregelt wird, sieht ebenfalls keine weiteren Vorlagen neben derjenigen
des Landtages, einer allfälligen des Fürsten sowie der bestehenden Ver-
fassung vor.
Der Volksentscheid ist für alle Beteiligten bindend. Im Falle der
Einführung einer republikanischen Verfassung bedarf es nicht mehr der
Zustimmung (Sanktion) durch den Landesfürsten.
3.9.5 Monarchieabschaffung und direkte Demokratie
Das Verfahren zur Monarchieabschaffung genügt den definitorischen
Anforderungen der direkten Demokratie nur beschränkt. Zwar geht der
Impuls vom Volk aus, im weiteren Verfahren werden dann jedoch der
Landtag und der Fürst zu den massgeblichen Akteuren, während das
Volk erst wieder in der Schlussabstimmung bzw. den Schlussabstim-
mungen zum Zuge kommt. Dass der Fürst am Ende des Verfahrens kein
Sanktionsrecht besitzt, stärkt indes in der Frage der Monarchieabschaf-
fung die Entscheidungsmacht des Volkes.
Es muss an dieser Stelle aber auch ein Fragezeichen hinter die Be-
dingung gesetzt werden, dass der Landtag zwingend eine Vorlage auf
republikanischer Grundlage ausarbeiten muss, während diese Ein-
schränkung (republikanische Verfassung) für die Vorlage des Landes-
fürsten nicht gilt. Es verträgt sich eigentlich nicht mit der Stellung des
Landtages, dass ihm solche Vorschriften gemacht werden, welche nicht
nur dessen Handlungsautonomie beschränken, sondern auch die Er-
folgsaussichten einer Landtagsvorlage entscheidend schmälern können.
Wer die Affinität der Bevölkerung mit der monarchisch geprägten
Staatsform kennt, kann sich leicht ausrechnen, dass eine republikanische
Landtagsvorlage reduzierte Aussichten auf Erfolg hat, während eine
vom Landesfürsten vorgeschlagene Vorlage unter Beibehaltung allenfalls
modifizierter monarchischer Komponenten vermutlich eine weit bessere
Ausgangslage hätte.
Wille weist auch auf den Umstand hin, dass Art. 113 der Verfassung
zur Monarchieabschaffung seit 2003 dem Fürsten in diesem Verfahren
ein Recht einräumt, welches er bisher nicht hatte.” Er kann nämlich
einen eigenen Verfassungsvorschlag zur Abstimmung bringen, während
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