Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
und der Landesfürst (optional) als Vorlageberechtigte erwähnt. Das Ab- 
stimmungsverfahren, welches in Art. 113 Abs. 2 LV expressis verbis 
geregelt wird, sieht ebenfalls keine weiteren Vorlagen neben derjenigen 
des Landtages, einer allfälligen des Fürsten sowie der bestehenden Ver- 
fassung vor. 
Der Volksentscheid ist für alle Beteiligten bindend. Im Falle der 
Einführung einer republikanischen Verfassung bedarf es nicht mehr der 
Zustimmung (Sanktion) durch den Landesfürsten. 
3.9.5 Monarchieabschaffung und direkte Demokratie 
Das Verfahren zur Monarchieabschaffung genügt den definitorischen 
Anforderungen der direkten Demokratie nur beschränkt. Zwar geht der 
Impuls vom Volk aus, im weiteren Verfahren werden dann jedoch der 
Landtag und der Fürst zu den massgeblichen Akteuren, während das 
Volk erst wieder in der Schlussabstimmung bzw. den Schlussabstim- 
mungen zum Zuge kommt. Dass der Fürst am Ende des Verfahrens kein 
Sanktionsrecht besitzt, stärkt indes in der Frage der Monarchieabschaf- 
fung die Entscheidungsmacht des Volkes. 
Es muss an dieser Stelle aber auch ein Fragezeichen hinter die Be- 
dingung gesetzt werden, dass der Landtag zwingend eine Vorlage auf 
republikanischer Grundlage ausarbeiten muss, während diese Ein- 
schränkung (republikanische Verfassung) für die Vorlage des Landes- 
fürsten nicht gilt. Es verträgt sich eigentlich nicht mit der Stellung des 
Landtages, dass ihm solche Vorschriften gemacht werden, welche nicht 
nur dessen Handlungsautonomie beschränken, sondern auch die Er- 
folgsaussichten einer Landtagsvorlage entscheidend schmälern können. 
Wer die Affinität der Bevölkerung mit der monarchisch geprägten 
Staatsform kennt, kann sich leicht ausrechnen, dass eine republikanische 
Landtagsvorlage reduzierte Aussichten auf Erfolg hat, während eine 
vom Landesfürsten vorgeschlagene Vorlage unter Beibehaltung allenfalls 
modifizierter monarchischer Komponenten vermutlich eine weit bessere 
Ausgangslage hätte. 
Wille weist auch auf den Umstand hin, dass Art. 113 der Verfassung 
zur Monarchieabschaffung seit 2003 dem Fürsten in diesem Verfahren 
ein Recht einräumt, welches er bisher nicht hatte.” Er kann nämlich 
einen eigenen Verfassungsvorschlag zur Abstimmung bringen, während 
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