Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Monarchieabschaffung 
mungsempfehlung zur Volksabstimmung über die Einleitung des Ver- 
fahrens zur Monarchieabschaffung abgibt. 
Die Volksabstimmung zur Einleitung des Verfahrens zur Abschaf- 
fung der Monarchie richtet sich nach den üblichen Bestimmungen. Es 
kann keine zweite Initiative in der gleichen Angelegenheit geben, da die- 
se ja nur identisch sein könnte. Aus diesem Grund entfällt auch ein 
Gegenvorschlag des Landtags, da dieser ja gleichbedeutend ist mit der 
Empfehlung, die Initiative abzulehnen. Bei der Volksabstimmung ent- 
scheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, ob die Initiative 
zur Abschaffung der Monarchie, das heisst zur Einleitung des Verfah- 
rens, angenommen wird. 
3.9.2 Ausarbeitung einer republikanischen Verfassung 
Wird die Initiative zur Abschaffung der Monarchie in der Volksabstim- 
mung angenommen, muss der Landtag eine republikanische Verfassung 
ausarbeiten, über welche frühestens nach einem Jahr, spätestens nach 
zwei Jahren zwingend eine weitere Volksabstimmung durchgeführt wird. 
3.9.3 Verfassungsvorlage des Landesfürsten 
Der Landesfürst kann eine eigene Verfassungsvorlage ohne inhaltliche 
Einschränkung ausarbeiten, über welche gleichzeitig mit der republika- 
nischen Vorlage in derselben Volksabstimmung entschieden wird. 
3.9.4 Volksabstimmung über künftige Verfassung 
Nicht explizit äussert sich die Verfassung zur Frage, ob auch dem Volk 
das Recht zusteht, im laufenden Verfahren zur Monarchieabschaffung 
eigene Vorschläge für eine neue Verfassung einzubringen. Dafür spricht, 
dass dem Volk das Initiativrecht grundsätzlich zusteht. Dagegen spricht 
— und dies ist wohl die überzeugendere Interpretation —, dass Art. 113 
LV zur Monarchieabschaffung das gesamte Verfahren, welches als Son- 
derfall zu betrachten ist, regelt und eingrenzt und dabei das sonst übliche 
Verfahren ausser Kraft setzt. Dabei werden nur der Landtag (zwingend) 
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