Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

3.8 
Misstrauen gegen den Fürsten 
3.8.1 Begehrensberechtigung 
Das Recht, einen begründeten Misstrauensantrag gegen den Landesfürs- 
ten einzubringen, steht ausschliesslich den wahlberechtigten Landesbür- 
gern zu. Ein Gemeindebegehren ist nicht zulässig. 
3.8.2 Verfahren 
Seit der Verfassungsrevision von 2003 besteht die Möglichkeit, dass das 
Volk gegen den Landesfürsten einen begründeten Misstrauensantrag ein- 
bringen kann.?^ Eine allfällige Misstrauensbekundung des Volkes hat 
allerdings nur beschränkte Wirkung, da es lediglich dazu führt, dass ge- 
mäss Hausgesetz von den dafür zuständigen Mitgliedern des Fürsten- 
hauses über das Begehren beraten und entschieden wird. 
Art. 13ter LV (2003 und aktuell [2017]) 
  
Wenigstens 1500 Landesbürgern steht das Recht zu, gegen den Landesfürsten einen 
begründeten Misstrauensantrag einzubringen. Über diesen hat der Landtag in der 
nächsten Sitzung eine Empfehlung abzugeben und eine Volksabstimmung (Art. 66 
Abs. 6) anzuordnen. Wird bei der Volksabstimmung der Misstrauensantrag ange- 
nommen, dann ist er dem Landesfürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz mit- 
zuteilen. Die gemäss dem Hausgesetz getroffene Entscheidung wird dem Landtag 
durch den Landesfürsten innerhalb von sechs Monaten bekannt gegeben. 
Das Entscheidungsverfahren innerhalb des Fürstenhauses sieht nach 
dem Hausgesetz (HG; LGBI. 1993.100) vor, dass entweder die stimmbe- 
  
334 Zum Misstrauensantrag siehe auch Wille 2015, S. 438—441. 
216
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.