Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
Man kann das so interpretieren, dass Begehren zur Einberufung oder
Abwahl des Landtages bei der Regierung angemeldet werden müssen.
Nach der Prüfung des Begehrens durch die Regierung — etwa hinsicht-
lich der schriftlichen Begründung zur Abwahl des Landtages — erfolgt
die Publikation, womit die Frist von sechs Wochen zur Einreichung der
Unterschriften beginnt. Fraglich ist, ob die Regierung im Falle eines Be-
gehrens zur Abwahl des Landtages vorher dem Landtag Bericht erstat-
tet, wie dies bei anderen Sammelbegehren der Fall ist.
Für diese Annahme spricht, dass sich der Landtag dabei gegen die
schriftliche Begründung verteidigen und sie zurückweisen könnte, even-
tuell könnte er auch den reklamierten Sachverhalt ausräumen oder selbst
durch Herbeiführung einer Beschlussunfähigkeit die Auflösung bewir-
ken und damit dem Anliegen der Initianten entsprechen. Im Falle einer
Zurückweisung (Nichtigerklärung) müsste ein Rekurs der Initianten an
den Staatsgerichtshof möglich sein.
Gegen die Behandlung im Landtag spricht, dass der Landtag
dadurch Richter in eigener Sache wäre. Auch wäre der Landtag im Vor-
prüfverfahren für die materielle Prüfung der Verträglichkeit von Begeh-
ren mit der Verfassung und bestehenden Staatsverträgen zuständig, was
im Fall eines Begehrens auf Landtagsauflósung keine Rolle spielt.
Schliesslich kommt noch die Tatsache hinzu, dass in der ursprünglichen
Version des VRG 1922 bereits der Hinweis auf Verfahrensparallelen mit
anderen Begehren enthalten war, als es noch gar kein Vorprüfverfahren
gab, in welches der Landtag involviert war. Im Falle eines Begehrens um
Einberufung des Landtages ist ein Bericht an den Landtag ohnehin
widersinnig, weil dann ja der Landtag einberufen werden müsste, was
aus Sicht der Initianten offensichtlich unterlassen wurde und Motiv des
Begehrens war. Der Landtag könnte also das Verfahren blockieren.
Daher scheint in Abweichung vom normalen Initiativverfahren in
diesen Fällen der Verfahrensweg unter Einschluss des Landtages nicht
notwendig und die Regierung kann nach der formalen Prüfung das
Begehren publizieren, sodass die Unterschriftensammlung gestartet oder
die Gemeindeversammlungsbeschlüsse gefasst werden können. Die wei-
teren formalen Vorschriften zu den Unterschriftenbogen, zur Beglaubi-
gung durch die Gemeinden, zur Prüfung durch die Regierung und die
Frist zur Anordnung einer Volksabstimmung im Falle eines Begehrens
zur Abwahl des Landtages richten sich dagegen nach den Bestimmungen
für Initiativen.
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