Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
Man kann das so interpretieren, dass Begehren zur Einberufung oder 
Abwahl des Landtages bei der Regierung angemeldet werden müssen. 
Nach der Prüfung des Begehrens durch die Regierung — etwa hinsicht- 
lich der schriftlichen Begründung zur Abwahl des Landtages — erfolgt 
die Publikation, womit die Frist von sechs Wochen zur Einreichung der 
Unterschriften beginnt. Fraglich ist, ob die Regierung im Falle eines Be- 
gehrens zur Abwahl des Landtages vorher dem Landtag Bericht erstat- 
tet, wie dies bei anderen Sammelbegehren der Fall ist. 
Für diese Annahme spricht, dass sich der Landtag dabei gegen die 
schriftliche Begründung verteidigen und sie zurückweisen könnte, even- 
tuell könnte er auch den reklamierten Sachverhalt ausräumen oder selbst 
durch Herbeiführung einer Beschlussunfähigkeit die Auflösung bewir- 
ken und damit dem Anliegen der Initianten entsprechen. Im Falle einer 
Zurückweisung (Nichtigerklärung) müsste ein Rekurs der Initianten an 
den Staatsgerichtshof möglich sein. 
Gegen die Behandlung im Landtag spricht, dass der Landtag 
dadurch Richter in eigener Sache wäre. Auch wäre der Landtag im Vor- 
prüfverfahren für die materielle Prüfung der Verträglichkeit von Begeh- 
ren mit der Verfassung und bestehenden Staatsverträgen zuständig, was 
im Fall eines Begehrens auf Landtagsauflósung keine Rolle spielt. 
Schliesslich kommt noch die Tatsache hinzu, dass in der ursprünglichen 
Version des VRG 1922 bereits der Hinweis auf Verfahrensparallelen mit 
anderen Begehren enthalten war, als es noch gar kein Vorprüfverfahren 
gab, in welches der Landtag involviert war. Im Falle eines Begehrens um 
Einberufung des Landtages ist ein Bericht an den Landtag ohnehin 
widersinnig, weil dann ja der Landtag einberufen werden müsste, was 
aus Sicht der Initianten offensichtlich unterlassen wurde und Motiv des 
Begehrens war. Der Landtag könnte also das Verfahren blockieren. 
Daher scheint in Abweichung vom normalen Initiativverfahren in 
diesen Fällen der Verfahrensweg unter Einschluss des Landtages nicht 
notwendig und die Regierung kann nach der formalen Prüfung das 
Begehren publizieren, sodass die Unterschriftensammlung gestartet oder 
die Gemeindeversammlungsbeschlüsse gefasst werden können. Die wei- 
teren formalen Vorschriften zu den Unterschriftenbogen, zur Beglaubi- 
gung durch die Gemeinden, zur Prüfung durch die Regierung und die 
Frist zur Anordnung einer Volksabstimmung im Falle eines Begehrens 
zur Abwahl des Landtages richten sich dagegen nach den Bestimmungen 
für Initiativen. 
214
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.