Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

3.6 
Konsultativabstimmung 
Eine Abstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu 
erlassendes Gesetz kann als Konsultativabstimmung oder Grundsatzab- 
stimmung bezeichnet werden, wenngleich dies in der Verfassung nicht in 
dieser Terminologie festgehalten ist.?$ Obwohl ohne bindenden Cha- 
rakter, handelt es sich dabei um eine massgebliche Áusserung des Volkes 
als Staatsorgan.?77 
Art. 66 LV (1921) 
[..] 
3) Der Landtag ist befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlas- 
  
sendes Gesetz eine Volksabstimmung zu veranlassen. 
[..] 
Die Konsultativabstimmung ist ein sehr selten angewendetes Instru- 
ment, welches seit 1921 in der Verfassung verankert ist. Seit Inkrafttreten 
der Verfassung von 1921 entspricht streng genommen nur die Abstim- 
mung über die Einführung eines neuen Wahlmodus im Jahr 1932 dem 
Typus der Konsultativabstimmung. Die Stimmberechtigten wurden ge- 
fragt, ob sie einem Gemeindequorum bei den Landtagswahlen zustim- 
men würden, wonach jeder Gemeinde mit mehr als 300 Einwohnern, 
also allen ausser Planken, obligatorisch ein Mandat zustehe, welches im 
Majorzverfahren auf Gemeindeebene zu bestimmen wáre.7* Nach der 
  
326 Siehe Terminologie in Kapitelüberschrift und Text bei Ehrenzeller und. Brágger 
2012, S. 665. 
327 Wille 2015, S. 395, mit Verweis auf Kurt Eichenberger. 
328 Die Frage war: «Soll in Zukunft der jeder Gemeinde mit über 300 Einwohnern nach 
der Verfassung vom 5. Oktober 1921 zustehende Landtagsabgeordnete von der Ge- 
meinde selbst und die restlichen 5 Abgeordneten in einem einzigen Wahlkreise, der 
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