3.6
Konsultativabstimmung
Eine Abstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu
erlassendes Gesetz kann als Konsultativabstimmung oder Grundsatzab-
stimmung bezeichnet werden, wenngleich dies in der Verfassung nicht in
dieser Terminologie festgehalten ist.?$ Obwohl ohne bindenden Cha-
rakter, handelt es sich dabei um eine massgebliche Áusserung des Volkes
als Staatsorgan.?77
Art. 66 LV (1921)
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3) Der Landtag ist befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlas-
sendes Gesetz eine Volksabstimmung zu veranlassen.
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Die Konsultativabstimmung ist ein sehr selten angewendetes Instru-
ment, welches seit 1921 in der Verfassung verankert ist. Seit Inkrafttreten
der Verfassung von 1921 entspricht streng genommen nur die Abstim-
mung über die Einführung eines neuen Wahlmodus im Jahr 1932 dem
Typus der Konsultativabstimmung. Die Stimmberechtigten wurden ge-
fragt, ob sie einem Gemeindequorum bei den Landtagswahlen zustim-
men würden, wonach jeder Gemeinde mit mehr als 300 Einwohnern,
also allen ausser Planken, obligatorisch ein Mandat zustehe, welches im
Majorzverfahren auf Gemeindeebene zu bestimmen wáre.7* Nach der
326 Siehe Terminologie in Kapitelüberschrift und Text bei Ehrenzeller und. Brágger
2012, S. 665.
327 Wille 2015, S. 395, mit Verweis auf Kurt Eichenberger.
328 Die Frage war: «Soll in Zukunft der jeder Gemeinde mit über 300 Einwohnern nach
der Verfassung vom 5. Oktober 1921 zustehende Landtagsabgeordnete von der Ge-
meinde selbst und die restlichen 5 Abgeordneten in einem einzigen Wahlkreise, der
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