Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Referendum 
pertenkommission zur Vorbereitung einer Totalrevision der schweizeri- 
schen Bundesverfassung führt auch Sägesser (2000, S. 170) aus, dass ein 
Teilreferendum unpraktikabel wäre.313 
In der Schweiz ist ein Teilreferendum fraglos nicht zulässig, auch 
nicht auf kantonaler Ebene. Da vor allem die Rechtslage im Kanton 
St. Gallen bei der Entstehung der liechtensteinischen Verfassung von 
1921 massgeblich als Vorbild gewirkt hat, darf davon ausgegangen wer- 
den, dass die Frage des Teilreferendums auch in Liechtenstein wie in der 
Schweiz nicht in Betracht kam und kommt. Formulierungen zur direk- 
ten Demokratie wurden fast wórtlich aus der St. Galler Kantonsverfas- 
sung von 1890, Art. 47, in die liechtensteinische Verfassung übernom- 
men. In der Kantonsverfassung war explizit festgehalten, dass eine Aut- 
teilung von Vorlagen nur dem Grossen Rat zusteht. Dies wurde im 
St. Galler Gesetz von 1893 zu Referenden und Initiativen in Art. 17 noch- 
mals bekräftigt. 
3.3.8.4 Kompetenz des Landtags 
Es wäre ein starker Eingriff in die gesetzgeberische Kompetenz des 
Landtags, wenn dessen Vorlagen von anderen Staatsorganen verändert 
werden könnten. Dem Fürsten (Sanktionsrecht) wie auch dem Volk (Re- 
ferendum) steht es nur zu, einer Vorlage des Landtags zuzustimmen oder 
sie abzulehnen. Falls der Landtag von sich aus Vorlagen aufteilen will, 
um damit beispielsweise unstrittige Sachverhalte aus einem Referendum 
  
313 Sägesser (2000) widmet sich insbesondere dem konstruktiven Referendum. Dieses 
war im Jahr 2006 im Kanton Zürich eingeführt worden. Mit einem konstruktiven 
Referendum konnten die Stimmberechtigten im Falle eines Referendums der Geset- 
zesvorlage des Kantonsrates einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstel- 
len. Am 23. September 2012 wurde dieses Instrument allerdings auf dem Wege einer 
Volksabstimmung (mit Gültigkeit ab 1. Mai 2013) wieder abgeschafft. Der Kantons- 
rat hatte die Abschaffung vorgeschlagen und dem Volk zur Abstimmung unterbrei- 
tet, weil das konstruktive Referendum zu komplizierten Abstimmungsvorlagen 
geführt hatte. Die Abschaffung erfolgte mit einer Ja-Mehrheit von 59,6 Prozent. 
Während der Zulässigkeit des konstruktiven Referendums war dieses Instrument 
achtmal ergriffen worden, allerdings jeweils ohne eine Mehrheit in der Volksabstim- 
mung zu erlangen (Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 
7. Februar 2013, https://www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/ 
2013/030-4 konstruktives referendum.html [20.12.2016]). 
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