Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
auch, dass ein Teil für dringlich erklärt, ein anderer Teil zum Referen- 
dum ausgeschrieben wird. 
Im Falle eines Finanzbeschlusses müsste für die Bemessung des 
Schwellenwertes die Gesamtvorlage herangezogen werden, damit nicht 
durch die Aufteilung einer Vorlage trickreich der referendumsfähige 
Schwellenwert unterschritten und somit umgangen wird. 
3.3.8.3 Blick in die Schweiz 
Für die Unzulässigkeit eines Teilreferendums spricht auch die betref- 
fende Rechtsauffassung in der Schweiz. Huber (1971, S. 555) äusserte 
sich dezidiert: «Das Volk der Stimmbürger kann in der Abstimmung nur 
noch zum Gesetz als Ganzem Ja oder Nein sagen; es kann an der Vorlage 
nichts mehr ändern, nicht einen Teil herausnehmen, keine Eventualab- 
stimmung vornehmen. Und die Inhaltgebung der Gesetze kommt über- 
haupt nicht dem Volke zu, sondern der Legislative.» 
Die Ausführungen von Huber bezogen sich auf die damals gültige 
Bundesverfassung von 1874 und somit auf eine knapp hundertjährige 
Praxis. Hangartner und Kley (2000) beziehen sich bereits auf die neue 
schweizerische Bundesverfassung, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten 
ist. Sie schreiben in Rz. 1003 im Kapitel über das Referendumsverfahren 
(S. 413): «Der referendumspflichtige Erlass wird als Ganzes dem Refe- 
rendum unterstellt. Die Gesetzgebung erlaubt keine Aufspaltung. Will 
die Bundesversammlung dies, so muss sie formell getrennte selbständige 
Erlasse beschliessen.» In Rz. 1002 wird unter anderem ausgeführt: «Der 
referendumspflichtige Erlass ist vom Bundesrat als Referendumsvorlage 
im Bundesblatt zu veröffentlichen.» In Rz. 1007 (S. 414) wird dies im 
Abschnitt über das Volksreferendum nochmals bekriftigt: «Das Begeh- 
ren muss sich gegen den Erlass als Ganzes richten. Das Referendum kann 
sich also nicht bloss gegen einzelne Bestimmungen oder Teile wenden.» 
Im Kommentar zur neuen schweizerischen Bundesverfassung wid- 
men sich Lombardi und Thürer (2002) dem Art. 141 (Referendumsarti- 
kel). Lombardi kommentiert dabei in Rz. 13 (S. 1496) unter anderem: 
«Die referendumspflichtigen Erlasse und vôlkerrechtlichen Verträge 
unterstehen immer als Ganzes dem Referendum. Auch wenn nur eine 
oder einzelne Bestimmungen umstritten sind, muss das Referendum 
gegen die ganze Vorlage ergriffen werden.» Bezug nehmend auf eine Ex- 
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