Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
5) Wenn eine zweite Auszählung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforder- 
lich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren. 
Bei der Auszählung der Stimmen und der Protokollierung des Abstim- 
mungsergebnisses werden die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der 
brieflich abgegebenen Stimmkarten (davon die ungültigen und die gülti- 
gen) und das Total der abgegebenen Stimmkarten erfasst. Eine getrennte 
Auszählung nach brieflich abgegebenen Stimmzetteln und solchen, die 
im Wahllokal in die Urne geworfen werden, gibt es nicht. Das VRG 
regelt in Art. 8a Abs. 5 bis 7, dass die Wahl- oder Abstimmungskommis- 
sion die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmab- 
gaben ungeöffnet in die Urne legt. Als ungültig erklärte briefliche 
Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmen zu behandeln, die Stimm- 
zettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden. 
Zu spät eintreffende brieflich abgegebene Stimmen sind ungeöffnet zu 
vernichten, werden demzufolge auch nicht mitgezählt. Bei der Zahl der 
leeren und ungültigen Stimmzettel ist somit nicht eruierbar, ob sie aus 
der brieflichen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe im Wahllokal stam- 
men. Ungültige Stimmen bei der brieflichen Stimmabgabe sind beispiels- 
weise Fälle, bei denen die Unterschrift auf der Stimmkarte fehlt. 
Im Falle von zwei Abstimmungsvorlagen werden folgende Varian- 
ten gemäss Tabelle 10 protokolliert. 
Im Falle von zwei Vorlagen an einer Volksabstimmung ergibt sich 
ein relativ kompliziertes Auszählverfahren, da jede der beiden Vorlagen 
zunächst alleine ausgezählt wird. Es kann also jemand beispielsweise der 
Vorlage A zustimmen, der Vorlage B ebenfalls zustimmen, sie ablehnen, 
oder die Frage leer oder ungültig lassen. Durch die jeweils drei Möglich- 
keiten von Ja, Nein und ungültig für jede der beiden Vorlagen ergeben 
sich rechnerisch acht Varianten von grundsätzlich gültigen Stimmzetteln. 
Hinzu kommen bei der Gesamtauszählung noch die insgesamt ungülti- 
gen oder leeren Stimmzettel, bei denen also weder bei Vorschlag A noch 
bei Vorschlag B mindestens einmal Nein oder Ja angekreuzt wurde. 
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