Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Formulierte Initiative 
erfolgte auf dem Briefpapier von «Gastronomie Liechtenstein», unter- 
zeichnet vom Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Vereinigung. Falls 
eine Rückzugsklausel eingefügt worden wäre, was bei dieser Initiative 
nicht der Fall war, hätten wohl die beiden Unterzeichner ein Rückzugs- 
recht gehabt. Einer der beiden Unterzeichnenden war allerdings Auslän- 
der, sodass er formal betrachtet weder das Recht zur Anmeldung einer 
Initiative hatte noch aus den gleichen Gründen für den Rückzug der Ini- 
tiative infrage kam. Inwieweit die Initianten innerhalb der eigenen Ver- 
einigung die Frage des Rückzugs zur Diskussion und Abstimmung ge- 
bracht hätten, wäre wohl ihnen bzw. der Vereinigung «Gastronomie 
Liechtenstein» überlassen geblieben. Um Streitfälle zu den Kompeten- 
zen des Rückzugs einer Initiative zu vermeiden, wäre es jedenfalls rat- 
sam, dass vonseiten der Initianten klar deklariert wird, welchen Perso- 
nen dieses Recht zusteht. 
Der Rückzug einer Initiative kann sinnvoll werden, wenn das An- 
liegen der Initianten in der Zwischenzeit bereits erfüllt wurde. Ein ande- 
rer Grund kann darin liegen, dass ein allfälliger Gegenvorschlag des 
Landtages eine bessere Lösung darstellt, sodass die Initianten über ihren 
eigenen Vorschlag gar nicht mehr abstimmen lassen wollen. Da der 
Rückzug bis zur Festlegung des Abstimmungsdatums möglich ist, bleibt 
auf jeden Fall Zeit, um die Reaktion des Landtages auf die Initiative 
abzuwarten. 
Von der Rückzugsmöglichkeit hätte auch der Initiant Nikolaus 
Frick bei seinen beiden nacheinander lancierten Pensionskasseninitiati- 
ven «Win-Win-90» und «Win-Win-50» Gebrauch machen kónnen (siehe 
ausführliche Beschreibung in Kapitel 4.5.3). Für beide Initiativen wurde 
die Rückzugsmóglichkeit vorgesehen. Der Rückzug der Initiative «Win- 
Win-90» hätte die Chancen der Initiative «Win-Win-50» móglicherweise 
entscheidend erhöht. In der Volksabstimmung scheiterte sie mit 49,7 Pro- 
zent Ja-Stimmen äusserst knapp. 
Der Rückzug beschränkt sich auf Initiativen. Bei Referenden gibt 
es keine Rückzugsmöglichkeit. 
3.1.8 Behandlung im Landtag 
Nach einer erfolgreich durchgeführten Unterschriftensammlung (siehe 
Kapitel 4.3) muss der Landtag das Initiativbegehren in seiner nächsten 
161
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.