Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
tens des StGH. (LIP 1952, 22.12.1952). Der Landtag nahm in der Sitzung vom
20. August 1953 vom Gutachten des SUGH vom 23. Februar 1953 Kenntnis, «welches
die Initiative i.S. Pietro Tranti als verfassungswidrig bezeichnet». Der Landtag emp-
fahl daher das Initiativbegehren dem Volke zur Ablehnung und ersuchte «die fürstl.
Regierung, für die bezügliche Abstimmung eine Botschaft an das Volk zu erlassen.»
Die Volksabstimmung wurde tatsáchlich mit einer Kundmachung betreffend Berei-
nigung des Stimmregisters in der Zeit vom 7. bis 9. September 1953 vorbereitet. In
einem Gutachten vom 27. Oktober 1953 kam Rechtsanwalt Ludwig Marxer aber zu
folgendem zusätzlichem Schluss: «So ist sowohl die Regierung als auch der Landtag
berechtigt, einen eigentlichen nochmaligen Beschluss zu fassen über das eingereichte
Initiativbegehren und von sich aus festzustellen, dass es verfassungswidrig ist (Kon-
stitutivwirkung) und deshalb der Volksabstimmung nicht vorgelegt wird.» Am
24. November 1953 stellte die Regierung Antrag beim Landtag, «der Landtag wolle
sich der Auffassung der Regierung anschliessen bezw. von sich aus feststellen, dass
das Initiativbegehren verfassungswidrig und daher der Volksabstimmung nicht zu
unterwerfen sei.» Am 14. Dezember 1953 erfolgte dennoch die Kundmachung der
rechtsgültigen Unterschriften nach Gemeinden (623 insgesamt, davon allein aus
Schaan 180, Triesenberg 105), mit dem Zusatz, dass der StGH am 23. Februar 1953
festgestellt habe, dass das Initiativbegehren in materieller Hinsicht verfassungswidrig
sei, dass die Regierung dies zu ihrem Beschlusse erhoben habe «und an den Landtag
den Antrag gestellt [habe], dass das Initiativbegehren zu verwerfen und damit der
Volksabstimmung nicht zu unterbreiten sei.» Ein entsprechender Beschluss wurde
vom Landtag am 22. Dezember 1953 (LTP) gefasst und den Initianten am 15. Januar
1954 mitgeteilt. Am 26. Januar 1954 folgte eine Beschwerde der Initianten beim
StGH, welche aber vom Staatsgerichtshof am 16. Juni 1954 abgewiesen wurde.265
Einen besonderen Fall stellt die Initiative für ein Schächtverbot 1929
dar.?% Diese Initiative erreichte die notwendige Zahl an Unterschriften,
hätte aber möglicherweise eine Unverträglichkeit mit dem Zollvertrag
dargestellt.27 Da sich die Ausgangslage jedoch im Zuge der Auseinan-
dersetzung änderte und die Realisierung eines Schächtbetriebes nicht
mehr zur Diskussion stand, wurde die Initiative schubladisiert und
gelangte nie zur Abstimmung. Somit blieb die Frage offen, ob die Initia-
tive für nichtig zu erklären gewesen wäre.
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Dokumente im LI LA RF 265/89.
LILA RE 1930/1594; LTP vom 22.4.1929 und 25.6.1929. Diverse Zeitungsberichte
im Liechtensteiner Volksblatt und in den Liechtensteiner Nachrichten. Zu den Dis-
kussionen, die schon 1919 begannen, auch Quaderer-Vogt 2014, Bd. 3, S. 399-401.
Wille 1981.