Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Formulierte Initiative 
angezweifelt werden, dass der Bedeckungsvorschlag im Zuge einer er- 
folgreichen Volksinitiative unmittelbar Anwendung finder. 
Hinsichtlich der in der Verfassung nicht náher definierten «Belas- 
tung» prázisiert Art. 80 Abs. 3 VRG (aktuell): «Ein Volksbegehren (Ge- 
meinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Land 
entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige neue Aus- 
gabe von 500 000 Franken oder eine wiederkehrende jährliche neue Aus- 
gabe von 250 000 Franken erwáchst, muss mit einem Bedeckungsvor- 
schlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen wer- 
den muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits 
vorgesehenes Gesetz.» In der ursprünglichen Fassung des Volksrechtege- 
setzes von 1973 waren die Betráge mit 50 000 und 20 000 Franken ange- 
geben, im Volksrechtegesetz von 1922 waren es 10 000 und 4000 Fran- 
ken gewesen. Die Zahlen orientieren sich also jeweils an den Grenzwer- 
ten fir ein Finanzreferendum für einmalige und wiederkehrende 
Ausgaben. 
Die meisten Initiativen benötigen keinen Bedeckungsvorschlag, da 
sie keine Mehrkosten, jedenfalls nicht in der im VRG genannten Höhe, 
verursachen. So fallen beispielsweise alle Initiativen zum Wahl- und 
Abstimmungsrecht (Wahlsystem, Mandatszahl, Sperrklausel, doppeltes 
Ja bei Volksabstimmungen) ausser Betracht, ebenso Modifikationen im 
politischen System (Kontrollrechte, Staatsvertragsreferendum, Verfas- 
sungsrevision, Vetorecht des Fürsten). Bei anderen Initiativen sind Kos- 
tenfolgen, falls überhaupt zu erwarten, nicht klar zu beziffern, sodass 
nicht notgedrungen ein Bedeckungsvorschlag einzufordern ist (Gleich- 
berechtigung, Diskriminierungsverbot etc.). Es gibt aber auch Beispiele 
von Volksinitiativen, bei denen mit Kostenfolgen in der im VRG ge- 
nannten Höhe zu rechnen war. In solchen Fällen wurde teilweise ein 
Bedeckungsvorschlag gemacht. 
1957: Gesetzesinitiative (Sammelbegehren) betreffend Familienzulagen 
  
Nach der Ablehnung eines Antrages der VU-Fraktion im Landtag im Zuge der 
Revision des Gesetzes über Familien- und Kinderzulagen startete die VU eine 
Volksinitiative, die in der Volksabstimmung angenommen wurde. In der eingereich- 
ten Initiative heisst es zum Bedeckungsvorschlag: «Die für die Gewährung der 
zusätzlichen Zulage sich ergebenden Mehrausgaben sind, soweit sie nicht aus den 
allgemeinen Einnahmen der Familienausgleichskasse bestritten werden können, für 
das Jahr 1965 dem Einnahmenüberschuss des Landesvoranschlages, der nach dem 
Finanzgesetz für das Jahr 1965 Fr. 1 704 900.- betrágt, zu entnehmen. In den folgen- 
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