Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
auch andere Lösungen möglich sind, ist es wohl sinnvoll, die Initiativ-
vorlage prioritár auf das Gesetz zu konzentrieren. Eine solche Gesetzes-
vorlage kann mitunter in Konflikt mit der Verfassung geraten. Prinzi-
piell sollte es aber dem Volk móglich sein, eine betreffende Gesetzesán-
derung mit einer Volksinitiative anzustossen. Hier besteht ein Dilemma.
Zur Zeit der Anmeldung der betreffenden Initiative wire im Falle einer
Annahme tatsächlich die Verfassung verletzt. Eine Gesetzes- und eine
Verfassungsánderung in die gleiche Volksinitiativvorlage aufzunehmen,
ist jedoch unzulässig. Zwei parallele Initiativen auf Gesetzes- und Ver-
fassungsebene zu starten, könnte dazu führen, dass in der Volksabstim-
mung der Gesetzesinitiative zugestimmt, aber die Verfassungsinitiative
abgelehnt wird, sodass daraus wiederum ein Konflikt mit der Verfassung
resultieren würde. Eine Lösung könnte sein, in die Gesetzesvorlage die
Bestimmung aufzunehmen, dass das Inkrafttreten an die gleichzeitige
Annahme der Verfassungsänderung gekoppelt ist.
Eine Kombination von Verfassungs- und Gesetzesinitiative in einer
einzigen Vorlage würde im Interesse einer eindeutigen Willensbekun-
dung bei der Formulierung, bei der Unterzeichnung und bei der Ab-
stimmung über eine Initiative liegen. Dies würde auch nicht verhindern,
dass der Landtag einen differenzierten Gegenentwurf vorlegen kann,
indem er sowohl für die Gesetzes- wie auch für die Verfassungsänderung
Alternativen vorschlägt oder eine Alternative nur für die Verfassungsän-
derung oder die Gesetzesänderung vorschlägt und den anderen Teil von
der Initiativvorlage übernimmt.
Eine andere pragmatische Lösung könnte sein, dass die Initianten
nur eine Initiative für die von ihnen präferierte Gesetzesänderung lancie-
ren. Wenn Regierung und Landtag im Vorprüfverfahren die Bestimmun-
gen eng auslegen, könnten sie die Initiative wegen Inkompatibilität mit
der Verfassung ablehnen. Dies würde den Volkswillen allerdings recht
stark schwächen. Es wäre daher denkbar, dass die Behörden in einem
solchen Falle die Initiative zulassen und gleichzeitig darauf hinweisen,
dass im Falle einer Annahme der Initiativvorlage die Verfassung im
Nachgang angepasst werden muss. Dies wäre dann Aufgabe des Gesetz-
gebers, also des Landtags. Er könnte auch bereits im Vorfeld der Volks-
abstimmung einen entsprechenden Entwurf vorbereiten, damit das
Stimmvolk Klarheit hätte, inwiefern im Falle einer Annahme der Geset-
zesinitiative die Verfassung abgeändert werden würde.
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