Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
auch andere Lösungen möglich sind, ist es wohl sinnvoll, die Initiativ- 
vorlage prioritár auf das Gesetz zu konzentrieren. Eine solche Gesetzes- 
vorlage kann mitunter in Konflikt mit der Verfassung geraten. Prinzi- 
piell sollte es aber dem Volk móglich sein, eine betreffende Gesetzesán- 
derung mit einer Volksinitiative anzustossen. Hier besteht ein Dilemma. 
Zur Zeit der Anmeldung der betreffenden Initiative wire im Falle einer 
Annahme tatsächlich die Verfassung verletzt. Eine Gesetzes- und eine 
Verfassungsánderung in die gleiche Volksinitiativvorlage aufzunehmen, 
ist jedoch unzulässig. Zwei parallele Initiativen auf Gesetzes- und Ver- 
fassungsebene zu starten, könnte dazu führen, dass in der Volksabstim- 
mung der Gesetzesinitiative zugestimmt, aber die Verfassungsinitiative 
abgelehnt wird, sodass daraus wiederum ein Konflikt mit der Verfassung 
resultieren würde. Eine Lösung könnte sein, in die Gesetzesvorlage die 
Bestimmung aufzunehmen, dass das Inkrafttreten an die gleichzeitige 
Annahme der Verfassungsänderung gekoppelt ist. 
Eine Kombination von Verfassungs- und Gesetzesinitiative in einer 
einzigen Vorlage würde im Interesse einer eindeutigen Willensbekun- 
dung bei der Formulierung, bei der Unterzeichnung und bei der Ab- 
stimmung über eine Initiative liegen. Dies würde auch nicht verhindern, 
dass der Landtag einen differenzierten Gegenentwurf vorlegen kann, 
indem er sowohl für die Gesetzes- wie auch für die Verfassungsänderung 
Alternativen vorschlägt oder eine Alternative nur für die Verfassungsän- 
derung oder die Gesetzesänderung vorschlägt und den anderen Teil von 
der Initiativvorlage übernimmt. 
Eine andere pragmatische Lösung könnte sein, dass die Initianten 
nur eine Initiative für die von ihnen präferierte Gesetzesänderung lancie- 
ren. Wenn Regierung und Landtag im Vorprüfverfahren die Bestimmun- 
gen eng auslegen, könnten sie die Initiative wegen Inkompatibilität mit 
der Verfassung ablehnen. Dies würde den Volkswillen allerdings recht 
stark schwächen. Es wäre daher denkbar, dass die Behörden in einem 
solchen Falle die Initiative zulassen und gleichzeitig darauf hinweisen, 
dass im Falle einer Annahme der Initiativvorlage die Verfassung im 
Nachgang angepasst werden muss. Dies wäre dann Aufgabe des Gesetz- 
gebers, also des Landtags. Er könnte auch bereits im Vorfeld der Volks- 
abstimmung einen entsprechenden Entwurf vorbereiten, damit das 
Stimmvolk Klarheit hätte, inwiefern im Falle einer Annahme der Geset- 
zesinitiative die Verfassung abgeändert werden würde. 
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