Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
Prüfung erfolgte durch die Regierung und entspricht nicht der heute
praktizierten Vorprüfung von Initiativen. Vorher gesammelte Unter-
schriften oder gefasste Gemeindeversammlungsbeschlüsse waren ungül-
tig. Innert der Frist von sechs Wochen waren sodann bei der Regierung
zuhanden des Landtages die notwendigen Unterschriften oder Gemein-
deversammlungsbeschlüsse beizubringen.
Am Anmeldeverfahren hat sich in der Neuauflage des VRG 1973
nichts Wesentliches geändert. Die Formulierung ist in Art. 70 Abs. 1
lit. b VRG 1973 identisch geblieben mit Art. 24 Abs. 1 lit. b VRG 1922.
Nach wie vor erfolgt die Anmeldung bei der Regierung. Gemeindeinitia-
tiven kónnen durch den Gemeinderat, den Gemeindevorsteher oder ein
stimmberechtigtes Mitglied der Gemeinde angemeldet werden, Anmel-
dungen von Sammelinitiativen durch den/die betreffenden Initianten
(Art. 70 Abs. 2 VRG 1973).
Allerdings ist 1992 das VRG dahingehend abgeändert worden, dass
angemeldete Initiativen zunächst einer Vorprüfung unterzogen werden.
3.1.4 Formelle, formale und materielle Voraus-
setzungen von Begehren
3.1.4.1 Definitionen
Nach Ehrenzeller und Brägger (2012) sowie von Wille (2015) übernom-
men kann bei den direktdemokratischen Verfahren zwischen formellen,
formalen und materiellen Voraussetzungen unterschieden werden.?!!
Unter formellen Kriterien werden administrative Vorgaben ver-
standen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Form oder dem
Inhalt eines Begehrens stehen. Dies sind beispielsweise die Begehrensbe-
rechtigung, die Einhaltung von Fristen, die Korrektheit von Unter-
schriften und anderes. Da die formellen Voraussetzungen bei den ver-
schiedenen direktdemokratischen Instrumenten identisch oder zumin-
dest ähnlich sind, werden sie in Kapitel 4.2 summarisch abgehandelt.
Unter formalen Kriterien werden formale Anforderungen an ein
Begehren verstanden, etwa die Unzulässigkeit einer Gesetzes- und einer
211 Ehrenzeller und Brägger 2012, S. 652, Rz. 27ff.; Wille 2015, S. 415—425.
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