Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
Prüfung erfolgte durch die Regierung und entspricht nicht der heute 
praktizierten Vorprüfung von Initiativen. Vorher gesammelte Unter- 
schriften oder gefasste Gemeindeversammlungsbeschlüsse waren ungül- 
tig. Innert der Frist von sechs Wochen waren sodann bei der Regierung 
zuhanden des Landtages die notwendigen Unterschriften oder Gemein- 
deversammlungsbeschlüsse beizubringen. 
Am Anmeldeverfahren hat sich in der Neuauflage des VRG 1973 
nichts Wesentliches geändert. Die Formulierung ist in Art. 70 Abs. 1 
lit. b VRG 1973 identisch geblieben mit Art. 24 Abs. 1 lit. b VRG 1922. 
Nach wie vor erfolgt die Anmeldung bei der Regierung. Gemeindeinitia- 
tiven kónnen durch den Gemeinderat, den Gemeindevorsteher oder ein 
stimmberechtigtes Mitglied der Gemeinde angemeldet werden, Anmel- 
dungen von Sammelinitiativen durch den/die betreffenden Initianten 
(Art. 70 Abs. 2 VRG 1973). 
Allerdings ist 1992 das VRG dahingehend abgeändert worden, dass 
angemeldete Initiativen zunächst einer Vorprüfung unterzogen werden. 
3.1.4 Formelle, formale und materielle Voraus- 
setzungen von Begehren 
3.1.4.1 Definitionen 
Nach Ehrenzeller und Brägger (2012) sowie von Wille (2015) übernom- 
men kann bei den direktdemokratischen Verfahren zwischen formellen, 
formalen und materiellen Voraussetzungen unterschieden werden.?!! 
Unter formellen Kriterien werden administrative Vorgaben ver- 
standen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Form oder dem 
Inhalt eines Begehrens stehen. Dies sind beispielsweise die Begehrensbe- 
rechtigung, die Einhaltung von Fristen, die Korrektheit von Unter- 
schriften und anderes. Da die formellen Voraussetzungen bei den ver- 
schiedenen direktdemokratischen Instrumenten identisch oder zumin- 
dest ähnlich sind, werden sie in Kapitel 4.2 summarisch abgehandelt. 
Unter formalen Kriterien werden formale Anforderungen an ein 
Begehren verstanden, etwa die Unzulässigkeit einer Gesetzes- und einer 
  
211  Ehrenzeller und Brägger 2012, S. 652, Rz. 27ff.; Wille 2015, S. 415—425. 
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