Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

3.1 
Formulierte Initiative 
Das Recht der Initiative steht nach Art. 64 Abs. 1 LV (a) dem Landes- 
fürsten (in der Form von Regierungsvorlagen), (b) dem Landtag und (c) 
den «wahlberechtigten Landesbürgern nach Massgabe folgender Bestim- 
mungen» zu: 
Art. 64 LV (1921 bzw. aktuell [2018]) 
  
2) Wenn wenigstens vierhundert [aktuell: 1000] wahlberechtigte Landesbürger, de- 
ren Unterschrift und Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres 
Wohnsitzes beglaubigt ist, schriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form 
übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlas- 
sung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in 
der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen. 
3) Ist das Begehren eines der unter a bis c erwähnten Organe auf Erlassung eines 
nicht schon durch diese Verfassung vorgesehenen Gesetzes gerichtet, aus dessen 
Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzgesetz nicht schon 
vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung erwächst, so ist das Begehren 
nur dann vom Landtage in Verhandlung zu ziehen, wenn es zugleich auch mit einem 
Bedeckungsvorschlage versehen ist. 
4) Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens sechs- 
hundert [aktuell: 1500] wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier 
Gemeinden gestellt werden. 
5) Die näheren Bestimmungen über diese Volksinitiative werden durch ein Gesetz 
getroffen. 
3.1.1 Charakter der formulierten Initiative 
Die Bezeichnung «formulierte Initiative» taucht in der Verfassung nicht 
wörtlich auf. Art. 64 LV bleibt vage. Art. 66 Abs. 6 LV verweist indes auf 
Art. 64 lit. c und verwendet dabei den Begriff eines «ausgearbeiteten» 
Entwurfs. Die Präzisierung von Art. 64 LV erfolgte erst im Volksrechte- 
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