Entwicklung direktdemokratischer Instrumente nach 1921
nach dem Vorschlag der Initiativgruppe «Verfassungsfrieden» das Sank-
tionserfordernis des Landesfürsten bei allen Volksabstimmungen wegge-
fallen, folglich nicht nur bei solchen, die nach einem Ausbleiben der
Sanktion durch den Landesfürsten erfolgt wären. Die Stossrichtung war
also klar: Wenn das Volk als Souverän entschieden hat, braucht es keine
Sanktion durch den Landesfürsten.
Die Vorlage scheiterte in der Volksabstimmung vom März 2003 mit
16,6 Prozent Ja-Stimmen-Anteil.
2.2.4.4 Initiative «Ja — damit deine Stimme zählt> 2012
Am 9. Februar 2012 meldete die «Demokratiebewegung in Liechten-
stein» die Verfassungsinitiative «Ja — damit deine Stimme zählt» an. Ziel
der Initiative war, das Sanktionsrecht des Landesfürsten zu schmälern.
Art. 9 der Verfassung sollte so geändert werden, dass das Sanktionsrecht
(Vetorecht) des Fürsten nach Volksabstimmungen entfällt. Volksent-
scheidungen sollten somit bindend sein. Entsprechende Anpassungen
wurden auch für die Art. 65, 66 und 112 vorgesehen.?
Art. 9 LV (Initiative «Ja — damit deine Stimme zählt»)
1) Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten oder der
Zustimmung in einer Volksabstimmung.
2) Lehnt der Landesfürst die Sanktion ab oder erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf
der Referendumsfrist (Art. 66) keine Sanktion durch den Landesfürsten, so kann der
Landtag beschliessen, über das Gesetz eine Volksabstimmung durchführen zu lassen.
3) Entscheidet in einer Volksabstimmung die absolute Mehrheit der im ganzen Land
gültig abgegebenen Stimmen für die Annahme eines Gesetzes, tritt dieses ohne
Sanktion des Landesfürsten in Kraft.
Das Anliegen, das Vetorecht des Fürsten nach Art. 9 LV zu schwächen,
hatte nach dem angekündigten Veto des Erbprinzen vor der Volksab-
stimmung über die Gesetzesinitiative «Hilfe statt Strafe» zum Schwan-
gerschaftsabbruch vom 18. September 2011 Auftrieb erhalten. Wegen
der Ablehnung der Vorlage durch das Volk mit 52,3 Prozent Nein-Stim-
207 Weitere Informationen unter www.abstimmung.li.
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