Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Entwicklung direktdemokratischer Instrumente nach 1921 
oder ausgeweitet wurden — etwa hinsichtlich der Entlassung der Regie- 
rung oder der Richterbestellung. 
Mit der Verfassungsrevision wurden die direkten Kompetenzen 
des Volkes vor allem im Vergleich zu Landtag und Regierung gestärkt. 
Bei der Richterwahl kann der Landtag einen Vorschlag des vom Fürsten 
dominierten Bestellgremiums nicht verhindern, sondern nur zusammen 
mit einem Alternativvorschlag dem Volk zur Entscheidung vorlegen. 
Ein Misstrauensvotum gegen den Landesfürsten kann nicht vom Land- 
tag, sondern nur vom Volk gestellt werden, der Landtag oder die Regie- 
rung spielen in diesem Verfahren keine Rolle. Das Volk kommuniziert 
faktisch direkt mit dem Fürstenhaus. Im Falle der Monarchieabschaf- 
fung kann die Initiative ebenfalls nicht vom Landtag ausgehen.!?! Er tritt 
erst nach einer ersten Volksabstimmung in Aktion, wenn es darum geht, 
eine republikanische Verfassung auszuarbeiten.1?? 
Die Einführung neuer Volksrechte mit der Verfassungsrevision von 
2003 hat trotz einschneidender Veránderungen nicht zu einem neuen 
Souveränitätskonzept mit dem Volk an der Spitze geführt, sondern im 
Grundsatz den dualistischen Staatsaufbau mit der Verankerung der 
Staatsgewalt in Fürst und Volk unangetastet gelassen. Die neuen Volks- 
rechte sind nicht geeignet, das Kräftegleichgewicht zwischen Fürst und 
Volk wesentlich zu verschieben bzw. im politischen Alltag wesentlich an 
den Kompetenzen des Fürsten zu rütteln. Hinzu kommt, dass das Fürs- 
tenhaus zusätzlich als Verfassungsorgan institutionalisiert wurde, was 
vor allem beim Misstrauensantrag gegenüber dem Fürsten offenkundig 
wird, indirekt aber auch mit der nachträglichen Sanktionierung des auto- 
nom vom Fürstenhaus verabschiedeten Hausgesetzes, welches private 
und staatliche Regelungsbereiche nicht konsequent trennt.1% 
191  Selbstverstindlich kann der Landtag jederzeit die Initiative ergreifen zur Ausarbei- 
tung einer neuen Verfassung, ob republikanisch oder nicht. Aber wenn es sich nicht 
im geregelten Verfahren der Monarchieabschaffung abspielt, verfügt der Fürst über 
das Vetorecht. 
192 Dieser Umstand ist allerdings faküsch von untergeordneter Bedeutung, da es im 
Falle einer weitgehenden Einigkeit der Landtagsparteien ohne grosse Probleme 
móglich sein sollte, erfolgreich formal den Weg einer Volksinitiative zu beschreiten 
195 Die klarere Koppelung des Hausgesetzes (LGBl. 1993.100) an die Verfassung mit 
der Verfassungsrevision von 2003 hat zu einer Vermengung von staatlichen und pri- 
vaten Regelungsbereichen geführt. Ausführlich bei Marxer 2003. Nach Art. 13ter 
LV (neu) ist ein Misstrauensantrag dem Fürsten zur Behandlung nach dem Hausge- 
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