Entwicklung direktdemokratischer Instrumente nach 1921
oder ausgeweitet wurden — etwa hinsichtlich der Entlassung der Regie-
rung oder der Richterbestellung.
Mit der Verfassungsrevision wurden die direkten Kompetenzen
des Volkes vor allem im Vergleich zu Landtag und Regierung gestärkt.
Bei der Richterwahl kann der Landtag einen Vorschlag des vom Fürsten
dominierten Bestellgremiums nicht verhindern, sondern nur zusammen
mit einem Alternativvorschlag dem Volk zur Entscheidung vorlegen.
Ein Misstrauensvotum gegen den Landesfürsten kann nicht vom Land-
tag, sondern nur vom Volk gestellt werden, der Landtag oder die Regie-
rung spielen in diesem Verfahren keine Rolle. Das Volk kommuniziert
faktisch direkt mit dem Fürstenhaus. Im Falle der Monarchieabschaf-
fung kann die Initiative ebenfalls nicht vom Landtag ausgehen.!?! Er tritt
erst nach einer ersten Volksabstimmung in Aktion, wenn es darum geht,
eine republikanische Verfassung auszuarbeiten.1??
Die Einführung neuer Volksrechte mit der Verfassungsrevision von
2003 hat trotz einschneidender Veránderungen nicht zu einem neuen
Souveränitätskonzept mit dem Volk an der Spitze geführt, sondern im
Grundsatz den dualistischen Staatsaufbau mit der Verankerung der
Staatsgewalt in Fürst und Volk unangetastet gelassen. Die neuen Volks-
rechte sind nicht geeignet, das Kräftegleichgewicht zwischen Fürst und
Volk wesentlich zu verschieben bzw. im politischen Alltag wesentlich an
den Kompetenzen des Fürsten zu rütteln. Hinzu kommt, dass das Fürs-
tenhaus zusätzlich als Verfassungsorgan institutionalisiert wurde, was
vor allem beim Misstrauensantrag gegenüber dem Fürsten offenkundig
wird, indirekt aber auch mit der nachträglichen Sanktionierung des auto-
nom vom Fürstenhaus verabschiedeten Hausgesetzes, welches private
und staatliche Regelungsbereiche nicht konsequent trennt.1%
191 Selbstverstindlich kann der Landtag jederzeit die Initiative ergreifen zur Ausarbei-
tung einer neuen Verfassung, ob republikanisch oder nicht. Aber wenn es sich nicht
im geregelten Verfahren der Monarchieabschaffung abspielt, verfügt der Fürst über
das Vetorecht.
192 Dieser Umstand ist allerdings faküsch von untergeordneter Bedeutung, da es im
Falle einer weitgehenden Einigkeit der Landtagsparteien ohne grosse Probleme
móglich sein sollte, erfolgreich formal den Weg einer Volksinitiative zu beschreiten
195 Die klarere Koppelung des Hausgesetzes (LGBl. 1993.100) an die Verfassung mit
der Verfassungsrevision von 2003 hat zu einer Vermengung von staatlichen und pri-
vaten Regelungsbereichen geführt. Ausführlich bei Marxer 2003. Nach Art. 13ter
LV (neu) ist ein Misstrauensantrag dem Fürsten zur Behandlung nach dem Hausge-
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