Volltext: Die Beziehungen Schweiz-Liechtenstein

mit Reichsinteresse) von schweizerischen Ein- 
flussgebieten trennte. Diese Verhältnisse gehen 
bei uns auf die Teilungsurkunde vom 3. Mai 
1342 zurück, als Graf Hartmann Ill. und Ru- 
dolf den sargansisch-werdenbergischen Besitz 
teilten und dadurch im Kern unser Fürstentum 
grundlegten: «Bi dem ersten daz Graf Hartman. 
so! ze tail werden. Vadutz. die Burch vnd waz 
dar zuo gehöret. Bluomenegge du Burch vnd 
Nutzederz vnd waz dar zuo gehöret Swaz en- 
nend Ryns ist es si aygen oder lehen, Vadutz. 
halb vnd in Walgöw an Iut vnd an gout ge- 
souchtz vnd vngesuochtz, vntz an die Lanquat.» 
Diese Stelle der Urkunde stellt sozusagen unse- 
ren Bundesbrief dar; unser Gebiet trennte sich 
von ennet dem Rhein, wurde Grafschaft, Reichs- 
grafschaft, Fürstentum, Reichsfürstentum und 
Souveränes Fürstentum. 
Neben den erwähnten politischen und terri- 
torialen Bindungen mit den ennetrheinischen 
Gebieten, muss noch die enge kirchliche Bin- 
dung Liechtensteins mit der Diözese Chur er- 
wähnt werden: Seit der Christianisierung ge- 
hört das liechtensteinische Gebiet zum Bistum 
Chur. Schweizerische Klöster besassen in Liech- 
tenstein Grundbesitz und Rechte, so: St. Gallen, 
St. Johann im Toggenburg, die Pränonstratenser 
von St. Luzi in Chur, das Kloster Pfäfers und 
das Domkapital in Chur. Die St. Gallische Ge- 
meinde Haag und Salez gehörten zur Urpfarrei 
Bendern. 
In der Zugehörigkeit des liechtensteinischen 
Oberlandes zum Kapital «Unter der Landquart» 
(bis 1717) und des Unterlandes zum Kapital 
des Walgaues kann man auf karolingische Un- 
teramtsbezirke schliessen, die ihrerseits wieder- 
um auf rätische Stammesverfassung weisen, so 
dass auf unserem Gebiet in prähistorischer Zeit 
Kalukonen und Vennoneter aneinandergegrenzt 
hätten. 
Was folgt aus all dem? Wohl das: Die Ge- 
schichte Liechtensteins ist im Wesentlichen ei- 
ne Geschichte der Beziehungen zur unmittelba- 
ren Nachbarschaft. Und weil Liechtenstein 
klein und zudem souveräner Staat ist, wird der 
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