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Das Kirchenviertel 1873
Forstamt, Tschaggaturm, Florinskapelle, Pfarrkirche, Küsterei, Kaplanei
4. für die Ernennung des Mesners aufgrund eines Terno(=Dreier)vorschlages von Seite des Ortsseelsorgers. Die
Gehaltsbezüge und Dienstdauer desselben bestimmt der Gemeinderat, ...
5. den Abschluss der angefertigten Kirchenrechnung.
6. die Sorge für die pünktliche Vorlage der Kirchenrechnung an die vorgesetzten Revisionsbehörden.“
Art. 6
‚Der Kirchenrat hat sich alljährlich wenigstens einmal zur Prüfung der Rechnung, sonst so oft es sich um eine
sich nicht alljährlich wiederholende Auslage handelt, oder so oft es der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des Kir-
ohenrates für notwendig erachtet, zu versammeln.“
„Nachtragsbestimmungen
zu dem Statute vom 31. Juli 1842, welches die Umwandlung der untern Hofkaplanei zu Vaduz in ein selb-
ständiges Seelsoragebeneficium für die Ortsgemeinde Vaduz zum Gegenstand hat.“
= Pfarreistatut vom 27. Mai 1873
‚Nachdem sich das Bedürfnis herausgestellt hat, die im Statut vom 31. Juli 1842 enthaltenen Rechte und Pflich-
ten der Curatie zu Vaduz in einer den dermaligen Zeitverhältnisssen entsprechenden Weise abzuändern, bezie-
hungsweise zu ergänzen, so wurden von der fürstl. Regierung im Einverständnisse mit dem hochwürdigsten Or-
dinariate zu Chur nachstehende auf die Vereinbarung der beteiligten Parteien vom 24. Mai 1873 sich fussenden
Nachtragsbestimmungen genehmigt, mit dem ausdrücklichen Bemerken jedoch, dass soweit diese Nachtragsbe-
stimmungen keine Abänderungen oder Ergänzungen feststellen, das Statut vom 31. Juli 1842 seinem ganzen
Inhalte nach in Kraft zu verbleiben hat.“
„ad Art. 1 des Statuts
Die Curatiepfründe Vaduz hat von nun an die Bezeichnung ‘Pfarre Vaduz! zu führen.
Die Begrenzung des Pfarrsprengels Vaduz fällt mit jener der Ortsgemeinde zusammen.