Ausgenommen hievon bleibt nur der betreffende Pfarrer, Curat oder Hilfspriester.
Wenn aber auch hiedurch die Aufbringung des Baubedarfes nicht zu ermöglichen wäre, sollen
c. die Pfarrgenossen zur Bestreitung der bezüglichen Kosten angehalten werden.
S2.
Den Pfarrgemeinden obliegt, bei allen Kirchenbaulichkeiten die erforderlichen Baumaterialien, soferne sie solche
besitzen, wenigstens zu jenen Preisen, wie dieselben die Gemeindebürger selbst beziehen, zu überlassen, so-
wie die Frondienste unentgeltlich zu leisten."
8 4.
»...In Ansehung der Baulichkeiten, welche die Wohn- und Wirtschaftsgebáude der Pfarrer und Kapláne bedingen,
haben nachstehende allgemeine Vorschriften zu gelten: ...
Reparaturen von selbst verursachten Schäden und kleine Reparaturen, welche üblicherweise von einem Mieter
getragen werden, haben die ,Pfrundnutzniesser" - Pfarrer und Kaplàne zu bestreiten.
Für ,gróssere Baugebrechen* kommt die Regelung gemäss 8 1 zur Anwendung.
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Die Entscheidung über die Notwendigkeit grósserer oder strittiger kleiner Kircehen- und Pfrundgebdudereparatu-
ren oder derlei Neubauten, sowie über die Art ihrer Ausführung steht dem Bischofe gemeinschaftlich mit der
fürstlichen Regierung zu.
Letzterer obliegt auch bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundhausbauten nach gepflogener Rücksprache mit
der geistlichen Oberbehórde die Feststellung der Baupflicht und die Ausmittlung des Konkurrenzmassstabes un-
ter die baupflichtigen Parteien auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes. ..."
Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden vom 14. Juli 1870
(LGBI. 1870, Nr. 4)
Über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden war von der Regierung mit dem bischóflichen
Ordnariat in Chur ein Gesetzesentwurf vereinbart worden, welcher ohne wesentliche Abänderung vom Landtag
angenommen wurde. Das Gesetz bestimmt, dass die Verwaltung des Kirchenvermógens einer Pfarrgemeinde im
Sinne des Gemeindegesetzes vom 24. Mai 1864 dem Kirchenrat zusteht. Die Genehmigung der Kirchenausla-
gen, die fruchtbringende Anlegung der Kirchenkapitalien, die Einhebung der Zinse, die Ernennung des Mesners
aufgrund eines Dreiervorschlags des Ortsseelsorgers und die Legung der Kirchenrechnung gehóren zu den
Amtsobliegenheiten des Kirchenrates, welcher aus dem Ortsseelsorger und aus zwei von der Gemeinde resp.
dem Gemeinderat gewáhlten Mitgliedern besteht.
„In Ausführung des 8 83 des Gemeindegesetzes vom 24. Mai 1864 ordne Ich im Einvernehmen mit dem Landta-
ge an, wie folgt:*
„Art. 1.
Die Verwaltung des Kirchenvermögens einer Pfarrgemeinde steht dem Kirchenrat zu.“
„Art. 2.
Derselbe besteht:
1. Aus dem jeweiligen Ortsseelsorger,
2. aus ... einem Gemeinderatsmitgliede ..., welches der ... Gemeinderat entweder von Fall zu Fall oder auf die
Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte bestimmt,
3. aus ... einem ... in einer Bürgerversammlung gewáhlten Mitgliede,..."
Art. 3
regelt Amtsdauer und Entschádigung des Kirchenrats. Das mit der Anfertigung der Kirchenrechnung und mit
dem Einzug der Kapitalzinse sowie mit der Anlegung der Kapitalien betraute Mitglied des Kirchenrates bezieht
ein Honorar und eine Einzugsgebühr, die vom Gemeinderat festgelegt werden.
„Art. 5
Die Amtsobliegenheiten des Kirchenrates umfassen:
1. die Genehmigung aller Kirchenauslagen nach dem Umfange der bischöflichen Ordniariatsverordnung vom 20.
Jänner 1866.
2. die Haftung für die fruchtbringende pupillarmässige Anlegung der Kirchenkapitalien, sowie
3. für die rechtzeitige und pünktliche Einhebung der Zinse,