Volltext: 125 Jahre Pfarreigemeinschaft zu Sankt Florin Vaduz

23. (geändert 1873) 
Pflicht der „Kuratiegenossen zu Vaduz“ zur Zahlung von Kerzen und des Mesmers 
33. (geändert 1873) 
Der Kurat ist gesetzlicher Lokalinspektor und Katechet für die Schule zu Vaduz. 
42. 
‚Die Besetzung der Kuratiepfründe soll künftig im Wege des Konkurses (=durch Ausschreibung) geschehen.“ 
43. 
Der jeweilige Pfrundinhaber übt alle Kuratierechte unabhängig von Seiten des Pfarrers in Schaan aus. Gemäss 
Stiftbrief (von 1395!) muss die Investitur gratis vor sich gehen. Es sind dafür keine Beiträge an den Bischof zu 
zahlen. 
Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864 
(LGBl. 1864, Nr. 3) 
Abschnitt B „Rechte und Pflichten der Gemeinde“ zählt in 8 4, Abs. 2 zu den „auf den Gemeindeverband sich be- 
ziehenden Angelegenheiten“ u.a. i 
„die Verwaltung des Kirchengutes und des Ortsstiftungsvermögens innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen“, 
„weiters in 8 4, Abs. 8 die „Besetzung der Pfründen, soweit sie (= die Gemeinde) sich im Besitze des Präsentati- 
onsrechtes befindet“. * 
Gemäss 8 5 des genannten Gesetzes gehört zu den „vom Staat übertragenen Geschäften“ u.a., 
„darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen für Schul- und Armenfond, für Kirchen und Pfründe nur zu 
Stiftungszwecken verwendet werde“ (Abs. 2) und 
-„die Auslagen für Erhaltung der Kirche- und Pfründgebäude innerhalb der ihr vertragsgemäss oder gesetzlich 
zukommenden Verpflichtungen zu tragen“. 
Gemäss 88 37 und 38 sind die „niedergelassenen Staatsbürger“ und die „niedergelassenen Nichtstaatsbürger“ 
von den „Gemeindedienstleistungen“ (= Gemeinwerk oder Gegenleistung für Gemeinde- oder Bürgernutzen) be 
freit, nicht jedoch von den „Geldumlagen für Erhaltung der Kirche, Schule und Ortsbrunnen“. Demnach haben 
alle Einwohner der Gemeinde zur Erhaltung der Kirche beizutragen. Die Pfarreigemeinde umfasst die Gesamt- 
heit der Einwohnerschaft! 
Die Pfarreigemeinde bildet eine Gebietskörperschaft, keinen Personenverband wie beispielsweise die Bürger- 
öader Ortsgemeinde. 
8 83: „Die Verwaltung des Kirchengutes wird einem Kirchenrate überwiesen; die Art der Zusammensetzung des- 
selben, dann die Feststellung seiner Obliegenheiten jedoch einem besonderen Gesetze vorbehalten“. 
Gesetz über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkei- 
ten (LGBl. 1868, Nr. 1) 
Gesetz, im Einvernehmen mit bischöflichem Ordinariat entworfen und vom Landtag am 23. Nov. 1867 beschlos- 
sen, schliesst an allgemeine kirchenrechtliche Bestimmungen an und nimmt auf das bisherige Herkommen 
Rücksicht. 
„..in der Absicht, die Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten ... mit Rücksicht 
auf die bisherige Observanz und auf die Bestimmungen des gemeinen Kirchenrechtes gesetzlich zu regeln, ver- 
ordnen wir nach gepflogenem Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariate Chur mit Zustimmung des Land- 
tages wie folgt: 
„S 1. 
Zu den notwendigen Bauten und Herstellungen der Pfarrkirchengebäude ist nach dem allgemeinen Kirchen- 
rechte zuvörderst 
a. das Kirchenvermögen (Kirchenschatz, Kirchenfabrik), soweit es über die Bedeckung der Stiftungen und der 
jährlichen Currentausgaben vorhanden ist, berufen. 
In Ermangelung eines solchen verfügbaren Vermögens haben sodann 
d. der Patron und jeder Andere, welche Einkünfte beziehen, die von der baubedürftigen Kirche herrühren, einzu- 
treten.
	        

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