Die Geschichte
und Heraldik, beschäftigte sich ebenfalls mit klassischer Archäologie und
mit dem römischen Carnuntum unweit von Wien. Wie vorgeschrieben las
Wikosch während der ersten zwei Jahre Universalgeschichte in Verbin-
dung mit dem Unterricht «über den Globus und die alte und mittlere Geo-
graphie».”® Im dritten Jahr hielt er sich vorerst an das vorgeschriebene
Lehrbuch, Johann August Remers dreiteiliges «Handbuch der Geschich-
te» aus dem Jahre 1785.
1812 schliesslich jedoch gab Wikosch seine Vorlesungen über alte
Geschichte als «Grundriss der Universalgeschichte» heraus. Das Buch
fand die Zustimmung der Behörden, obwohl auch in ihm die neueste
Geschichte zu wenig berücksichtigt sei. Der «Grundriss» wurde jedoch
trotz seiner Mängel während mehrerer Jahre als Leitfaden für die weltge-
schichtlichen Vorträge benutzt.>* Als Schiiler von Wikosch hat Peter Kaiser
demnach vornehmlich alte Geschichte studiert. Hier schon ist seine spä-
tere Vorliebe für die Beschäftigung mit der mittelalterlichen und frühneu-
zeitlichen Geschichte zugrunde gelegt worden.
Wie gesehen, hat Martin Wikosch in seinen Vorlesungen und Übungen
den Anschluss an die Gegenwart anfänglich nicht gesucht, obwohl die
Ideen der Aufklärung und des josefinischen Zeitalters zu Beginn des
19.Jahrhunderts in Österreich kräftig nachwirkten. Die Administration
unterlegte dem Geschichtsunterricht eine ausgeprägte staatsbürgerliche
Komponente und verwies die Kulturgeschichte an den Rand. Die wissen-
schaftliche Eigenständigkeit der Geschichtsforschung und insbesondere
der Geschichtsschreibung und -lehre war kaum gegeben. Noch Kaiser
Josef IL, ein aufgeklárter Herrscher, hatte verfügt, dass «es keinem Profes-
sor gestattet sei, an den vorgeschriebenen Lehrbüchern das Geringste hin-
zuzusetzen ohne Genehmigung der Studienhofkommission».°° Entspre-
53. MATIASEK: Geschichtsunterricht, S. 25 f.
54. MATIASEK: Geschichtsunterricht, S. 30.
55. Zit. nach MEISTER: Entwicklung und
Reformen des ósterreichischen Studienwe-
sens, S. 30 f. — MATIASEK: Geschichtsunter-
richt, S. 25.