Verfassungs-
diskussionen
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[
Allgemeine Bestimmungen
S 1. Das Gebiet von Liechtenstein ist deutsches Bundes-Land.
852. Das Land ist von allen Feudallasten frei: es istnicht mehr grundherr
lichen Diensten, od. Lasten unterworfen.
53. Das Land kann nie ein Majorat, oder Fideicommiss des liechtenstei-
nischen Hauses sein, nie veräussert oder andern Ständen einverleibt
werden, ohne freie Einwilligung aller stimmfähigen Bürger.
5 4. Das Land erkennt als erbliches Oberhaupt den jetzt regierenden
Fürsten u. dessen männliche Nachkommen nach der Successions:
ordnung des fürstl. Hauses.
55. Da das Land ein souveränes Land geworden, haben die Domänen
auch aufgehört, Dominikalgutzu sein: sie sind Staatsdomänen, blei
ben aber im Genuss des jedesmal regierenden Fürsten, wofür dieser
auf alle u. jede Civilliste oder derartige Ansprüche für sich u. ihr
Haus für immer zu verzichten hat.
$6. Indem das Land zu klein u. wenig ergiebig an Hilfsquellen ist, so (...)
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1848 wurde in Liechtenstein ein
Gremium gewählt, das eine Verfas-
sung ausarbeiten sollte. Kaiser weil-
te damals in Frankfurt, legte aber ei-
ne Verfassungsskizze und einen
ausführlichen Entwurf vor, auf den
sich der Verfassungsrat stützte. Bei
Kaiser hätte das demokratische
Prinzip die monarchische Gewalt
dominiert. Verschiedene Vorschlä-
ge des Verfassungsrates flossen in
die von Alois IL. erlassenen «Über-
gangsbestimmungen» (1849) ein,
eine konstitutionelle Verfassung er-
hielt das Fürstentum aber erst 1862.
— Abgebildet sind die ersten Arti-
kel der von Kaiser geschriebenen
«Allgemeinen Bestimmungen» zu
einer Verfassung. Liechtenstein er-
scheint als Mitglied des Deutschen
Bundes.