Volltext: Peter Kaiser

Verfassungs- 
diskussionen 
VErfASSUN® 
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Allgemeine Bestimmungen 
S 1. Das Gebiet von Liechtenstein ist deutsches Bundes-Land. 
852. Das Land ist von allen Feudallasten frei: es istnicht mehr grundherr 
lichen Diensten, od. Lasten unterworfen. 
53. Das Land kann nie ein Majorat, oder Fideicommiss des liechtenstei- 
nischen Hauses sein, nie veräussert oder andern Ständen einverleibt 
werden, ohne freie Einwilligung aller stimmfähigen Bürger. 
5 4. Das Land erkennt als erbliches Oberhaupt den jetzt regierenden 
Fürsten u. dessen männliche Nachkommen nach der Successions: 
ordnung des fürstl. Hauses. 
55. Da das Land ein souveränes Land geworden, haben die Domänen 
auch aufgehört, Dominikalgutzu sein: sie sind Staatsdomänen, blei 
ben aber im Genuss des jedesmal regierenden Fürsten, wofür dieser 
auf alle u. jede Civilliste oder derartige Ansprüche für sich u. ihr 
Haus für immer zu verzichten hat. 
$6. Indem das Land zu klein u. wenig ergiebig an Hilfsquellen ist, so (...) 
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1848 wurde in Liechtenstein ein 
Gremium gewählt, das eine Verfas- 
sung ausarbeiten sollte. Kaiser weil- 
te damals in Frankfurt, legte aber ei- 
ne Verfassungsskizze und einen 
ausführlichen Entwurf vor, auf den 
sich der Verfassungsrat stützte. Bei 
Kaiser hätte das demokratische 
Prinzip die monarchische Gewalt 
dominiert. Verschiedene Vorschlä- 
ge des Verfassungsrates flossen in 
die von Alois IL. erlassenen «Über- 
gangsbestimmungen» (1849) ein, 
eine konstitutionelle Verfassung er- 
hielt das Fürstentum aber erst 1862. 
— Abgebildet sind die ersten Arti- 
kel der von Kaiser geschriebenen 
«Allgemeinen Bestimmungen» zu 
einer Verfassung. Liechtenstein er- 
scheint als Mitglied des Deutschen 
Bundes.
	        

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