Rückstellungen - steuerrechtlich nicht zulässig Seite 95
2.2.11. Steuerrechtlich nicht zulässige Rückstellungen
Höhn''® hält fest, dass Rückstellungen vor allem in folgenden Fällen
steuerrechtlich nicht zulässig sind:
e wenn sie im Hinblick auf künftige aktivierungspflichtige Anschaf-
fungen gemacht werden (z.B. Wiederbeschaffungsreserven);
e wenn der Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslósenden
Ereignisses noch wenig wahrscheinlich ist;
e wenn vorläufig nicht damit zu rechnen ist, dass die Aufwandverur-
sachung zu einer Ausgabe führen wird und auch kein zwangslàufi-
ger Zusammenhang mit der laufenden Ertragserzielung besteht.
2.2.12. Korrektur von überhóhten Rückstellungen durch die Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung hat das Recht, überhóhte oder zu Unrecht vorge-
nommene Rückstellungen aufzurechnen. Dies folgt insbesondere aus der Tat-
sache, dass die Ertragssteuer'? ja auf den jührlichen Reinertrag erhoben wird,
welcher sich aus der Gesamtheit der um die «gescháüftsmássig begründeten»
Aufwendungen gekürzten Erträge mit Einschluss aller Kapital- und Liquida-
tionsgewinne zusammensetzt. Zum steuerbaren Reinertrag gehören somit auch
Rückstellungen, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind.
——M
118 E. Höhn, Steuerrecht, 5. vollständig überarbeitete Auflage 1986, Seite 248
119 siehe Art. 77 SteG