Rückstellungen - Bewertungsprinzipien Seite 93
e) Prinzip der Einzelbewertung
$ 252 Abs. 1 Nr. 3 des deutschen HGB fordert die Einzelbewertung
aller Vermögensgegenstände und Schulden und damit auch der
Rückstellungen. Bezogen auf die korrekte Bewertung von
Rückstellungen muss somit jedes einzelne Schuldverhältnis separat
betrachtet und möglichst abschliessend beurteilt werden. Ist eine
individuelle Ermittlung der Höhe einer Rückstellung jedoch
schwierig, unzumutbar oder gar unmöglich, dann kann das Prinzip
der Einzelbewertung vernachlássigt werden'*. In einem solchen
Fall ist eine zusammengefasste oder pauschale Bewertung auf der
Basis eines Gesamtbestandes vorzuziehen. Auf diese Weise bewer-
tet werden müssen u.a. die Rückstellungen für Gewáhrleistungsver-
pflichtungen, die Bürgschaftsrisiken sowie die Wechselkursrisiken.
Der Grundsatz ordnungsgemàásser Buchführung verlangt, dass eine
zusammengefasste Bewertung auf der Grundlage eines Gesamtbe-
standes vorgenommen werden muss, sofern eine solche Gesamtbe-
wertung zu einem den tatsáchlichen wirtschaftlichen und finanziel-
len Verhältnissen entsprechenden Gesamtbild führt.
Die gleichen Grundsätze sollten auch bei Rückstellungen für dem
Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten gelten, wenn zumindest
ein Teil des Gesamtbestandes mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit diese Passivierungsvoraussetzungen nicht erfüllt'".
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116 siehe hiezu auch BFH-Urteil vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBI II 1989, S. 359
(362)
117 siehe hiezu auch BFH-Urteil vom 12.12.1990 I R 153/86, BSTBI II 1991, S. 479
(481/483)