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Rückstellungen - Bestimmung der Höhe
Gemäss Christiansen!? sind Rückstellungen wie Verbindlichkeiten
nach $ 6 Abs. 1 Nr. 3 des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EStG) in ent-
sprechender Anwendung der Vorschrift des $ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor allem mit
dem Teilwert zu bewerten. Wenn die Anschaffungskosten nicht darstellbar sind,
kann für die Bewertung von Rückstellungen nur der Teilwert in Betracht kom-
men''*, Gemäss 8 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG entspricht derjenige Betrag dem
Teilwert, den ein potentieller Käufer eines ganzen Betriebes im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut einsetzen würde und zwar zu
Fortführungswerten. Bei der Bemessung des Gesamtkaufpreises würde der
Käufer eines ganzen Betriebes für die zurückgestellten Risiken denjenigen
Betrag in Abzug bringen, den er selbst aus der Sicht des Stichtags zur Erfüllung
der zugrundeliegenden Verpflichtung aufwenden müsste. Der Teilwert ent-
spricht daher dem Erfüllungsbetrag und zwar zum Stichtag und auf der Grund-
lage der Verhältnisse am Stichtag.
Bei Geldleistungen entspricht grundsätzlich immer der (geschätzte)
Zahlungsbetrag dem Erfüllungsbetrag. Bei unverzinslichen Geldleistungsver-
pflichtungen, welche erst mittelfristig zu erfüllen sind, entspricht er dagegen
dem Barwert. Bei Sach-, Dienstleistungs- oder sonstigen Leistungsverpflich-
tungen entspricht der Erfüllungsbetrag den Selbstkosten. Der so ermittelte
Erfüllungsbetrag im Sinne des steuerlichen Teilwertes entspricht auch dem nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag, der bei der
Rückstellungsbewertung nach $ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Handelsbilanz
nur zugrundezulegen ist’
113 A. Christiansen, Steuerliche Rückstellungsbildung, Seite 25 und 44
114 So im Ergebnis auch das BFH-Urteil vom 12.3.1964 IV 456/61 U, BStBI HI 1964.
5. 525 (526), das allerdings von Anschaffungskosten auch für Rückstellungen aus-
geht, sie aber betragsmässig dem Teilwert gleichsetzt.
‚15 siehe hiezu A. Christiansen, Steuerliche Rückstellungsbildung, Seite 45ff