Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Rückstellungen - Bestimmung der Höhe 
Gemäss Christiansen!? sind Rückstellungen wie Verbindlichkeiten 
nach $ 6 Abs. 1 Nr. 3 des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EStG) in ent- 
sprechender Anwendung der Vorschrift des $ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor allem mit 
dem Teilwert zu bewerten. Wenn die Anschaffungskosten nicht darstellbar sind, 
kann für die Bewertung von Rückstellungen nur der Teilwert in Betracht kom- 
men''*, Gemäss 8 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG entspricht derjenige Betrag dem 
Teilwert, den ein potentieller Käufer eines ganzen Betriebes im Rahmen des 
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut einsetzen würde und zwar zu 
Fortführungswerten. Bei der Bemessung des Gesamtkaufpreises würde der 
Käufer eines ganzen Betriebes für die zurückgestellten Risiken denjenigen 
Betrag in Abzug bringen, den er selbst aus der Sicht des Stichtags zur Erfüllung 
der zugrundeliegenden Verpflichtung aufwenden müsste. Der Teilwert ent- 
spricht daher dem Erfüllungsbetrag und zwar zum Stichtag und auf der Grund- 
lage der Verhältnisse am Stichtag. 
Bei Geldleistungen entspricht grundsätzlich immer der (geschätzte) 
Zahlungsbetrag dem Erfüllungsbetrag. Bei unverzinslichen Geldleistungsver- 
pflichtungen, welche erst mittelfristig zu erfüllen sind, entspricht er dagegen 
dem Barwert. Bei Sach-, Dienstleistungs- oder sonstigen Leistungsverpflich- 
tungen entspricht der Erfüllungsbetrag den Selbstkosten. Der so ermittelte 
Erfüllungsbetrag im Sinne des steuerlichen Teilwertes entspricht auch dem nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag, der bei der 
Rückstellungsbewertung nach $ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Handelsbilanz 
nur zugrundezulegen ist’ 
113 A. Christiansen, Steuerliche Rückstellungsbildung, Seite 25 und 44 
114 So im Ergebnis auch das BFH-Urteil vom 12.3.1964 IV 456/61 U, BStBI HI 1964. 
5. 525 (526), das allerdings von Anschaffungskosten auch für Rückstellungen aus- 
geht, sie aber betragsmässig dem Teilwert gleichsetzt. 
‚15 siehe hiezu A. Christiansen, Steuerliche Rückstellungsbildung, Seite 45ff
	        

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