Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - Bedarf, gesetzliche Ansätze, Bemessung 
Seite 87 
2.2.8. Rückstellungsbedarf / Gesetzliche Ansätze 
Rückstellungen die handelsrechtlich notwendig sind, müssen steuer- 
rechtlich anerkannt werden, so fordert es zumindest das sogenannte Massgeb- 
lichkeitsprinzip‘®. Aufwendungen, die mit der Ertragserzielung einer Periode 
nicht zusammenhängen, jedoch erst in naher Zukunft zu Vermögensabgängen 
führen. sind durch entsprechende Rückstellungen Rechnung zu tragen. 
2.2.9 
Bestimmung der Höhe einer Rückstellung 
Die Verordnung vom 4.4.1968 über die steuerfreien Rückstellungen'” 
schreibt für die Rückstellungen lediglich Mindestansätze vor, die nicht unter-, 
aber in der Praxis je nach Bedarf beliebig überschritten werden können. So müs- 
sen die Rückstellungen entweder einen unmittelbar drohenden Verlust abdecken 
oder noch nicht verbuchte, aber auf das abgelaufende Geschäftsjahr entfallende 
Aufwendungen abfangen oder einer eingetretenen, der Höhe nach noch unbe- 
kannten Entwertung Rechnung tragen. Nachdem weder im Steuerrecht noch im 
Personen- und Gesellschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein ausdrückliche 
Bewertungsvorschriften für die Passiven zu finden sind, ist es äusserst schwie- 
rig, die Höhe einer Rückstellung auf ihre Rechtsmässigkeit überprüfen zu kön- 
nen. 
Die Bemessung einer Rückstellung erfolgt somit i.d.R. rein «subjek- 
tiv» durch die zuständige Person. Eine Rückstellung korrekt bewerten zu kön- 
nen, ist letztendlich ein Wunschtraum, denn niemand kann abschätzen, ob sich 
der angenommene Wert oder der Bestand in der Zukunft als richtig erweist. Die 
Sicht des vorsichtigen, korrekten und vernünftigen Bilanzbuchhalters ist jedoch 
unter den gegebenen Umständen für die subjektive Bewertung absolut mass- 
geblich. 
108 Das Massgeblichkeitsprinzip bestimmt, dass die steuerrechtlichen Normen an die 
handelsrechtlichen Vorschriften gebunden sind und zwar solange, bis das 
Steuerrecht eigene Vorschriften für die Gewinnermittlung aufweist. 
109 LGBI. 1968 Nr. 12, Ziffer 1, ausgegeben am 11.4.1968 (siehe Anhang G)
	        

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