Rückstellungen - Bedarf, gesetzliche Ansätze, Bemessung
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2.2.8. Rückstellungsbedarf / Gesetzliche Ansätze
Rückstellungen die handelsrechtlich notwendig sind, müssen steuer-
rechtlich anerkannt werden, so fordert es zumindest das sogenannte Massgeb-
lichkeitsprinzip‘®. Aufwendungen, die mit der Ertragserzielung einer Periode
nicht zusammenhängen, jedoch erst in naher Zukunft zu Vermögensabgängen
führen. sind durch entsprechende Rückstellungen Rechnung zu tragen.
2.2.9
Bestimmung der Höhe einer Rückstellung
Die Verordnung vom 4.4.1968 über die steuerfreien Rückstellungen'”
schreibt für die Rückstellungen lediglich Mindestansätze vor, die nicht unter-,
aber in der Praxis je nach Bedarf beliebig überschritten werden können. So müs-
sen die Rückstellungen entweder einen unmittelbar drohenden Verlust abdecken
oder noch nicht verbuchte, aber auf das abgelaufende Geschäftsjahr entfallende
Aufwendungen abfangen oder einer eingetretenen, der Höhe nach noch unbe-
kannten Entwertung Rechnung tragen. Nachdem weder im Steuerrecht noch im
Personen- und Gesellschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein ausdrückliche
Bewertungsvorschriften für die Passiven zu finden sind, ist es äusserst schwie-
rig, die Höhe einer Rückstellung auf ihre Rechtsmässigkeit überprüfen zu kön-
nen.
Die Bemessung einer Rückstellung erfolgt somit i.d.R. rein «subjek-
tiv» durch die zuständige Person. Eine Rückstellung korrekt bewerten zu kön-
nen, ist letztendlich ein Wunschtraum, denn niemand kann abschätzen, ob sich
der angenommene Wert oder der Bestand in der Zukunft als richtig erweist. Die
Sicht des vorsichtigen, korrekten und vernünftigen Bilanzbuchhalters ist jedoch
unter den gegebenen Umständen für die subjektive Bewertung absolut mass-
geblich.
108 Das Massgeblichkeitsprinzip bestimmt, dass die steuerrechtlichen Normen an die
handelsrechtlichen Vorschriften gebunden sind und zwar solange, bis das
Steuerrecht eigene Vorschriften für die Gewinnermittlung aufweist.
109 LGBI. 1968 Nr. 12, Ziffer 1, ausgegeben am 11.4.1968 (siehe Anhang G)