Rückstellungen - Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
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Käfer hält fest: «Die Entscheidung darüber, ob die Wirkungen eines
nachträglichen Ereignisses in der Bilanz zu berücksichtigen und im
Einklang damit dem alten statt dem neuen Jahr zu verrechnen sind,
hängt also von der Beurteilung der am Abschlussstichtag bestehen-
den Datenkonstellationen und ihrer zukünftigen Auswirkungen ab.
Es handelt sich jeweils nicht um eine bestimmte Ursache und ihre
Wirkung, sondern vielmehr um einen ganzen Kreis von zu ver-
schiedenen Zeiten eintretenden Bedingungen und ein Netz von
gleichzeitig und sukzessiv wirkenden Ursachen. Diese werden,
nach dem Stichtag vorwärtsschauender Beurteilung, vermutlich ein
bestimmtes späteres Ereignis zur Folge haben, z.B. eine Preiser-
höhuneg oder einen Maschinenbruch.»
Einem Entscheid des Bundesgerichts'® kann hiezu entnommen wer-
den:
«Ein Ereignis gilt als adäquate!” Ursache eines Erfolges, wenn es
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des
Lebens geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 81 II 445 und 83
N 411, je mit Hinweisen).
Dabei kommt es auf die allgemeine Eignung der fraglichen
Ursachen an, Wirkungen der eingetretenen Art herbeizuführen
"BGE 87 II 127).»
106 BGE 93II, Seite 29
107 angemessen