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Rückstellungen - Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
2.2.7.
bei Eventualverpflichtungen zugunsten nahestehender Gesell-
schaften (Garantien, Patronatserklärungen usw.) muss zunächst für
die Beteiligung, dann für ein allfälliges Darlehen oder Kontokorrent
eine Wertberichtigung und erst in letzter Linie auch für die Even-
tualverpflichtung eine Rückstellung gebildet werden. Allfällige
Sondervorschriften des ausländischen Rechts sind besonders zu
beachten;
für Patronatserklärungen, sofern sie nicht ausweispflichtige
Eventualverpflichtungen darstellen, sind dann Rückstellungen
erforderlich, wenn die Gesellschaft aus moralischen Überlegungen
bereit ist, die Patronatserklärungen zu honorieren.
Berücksichtigung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag
a) Allgemeines
103
Grundsätzlich sind bei der Bilanzierung die Wertansätze anzuwen-
den, welche am Abschlussstichtag gelten, denn die Bilanz ist eine
Stichtagsrechnung. Allerdings sind gewisse Einschränkungen zu
machen. Nach dem Imparitätsprinzip dürfen Gewinne erst ausge-
wiesen werden, wenn sie realisiert worden sind; Verluste dagegen
sind zu buchen, wenn sie verursacht und erkannt werden. Daher
sind auch Verluste, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor
Aufstellung der (definitiven)"* Bilanz erkennbar waren (gleicher
Ansicht ist Käfer'®) zu berücksichtigen.
103 die in diesem Unterkapitel aufgeführten Textpassagen wurden dem Revisionshand-
buch der Schweiz, 1979, Teil 2.2., Seite 176ff, entnommen
104 Anmerkung des Autors
105 Käfer Karl, Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse in der Bilanz und
Bewertung von Waren nach Art. 666 Abs. 2 OR in: Festschrift der Schweizerischen
Treuhand- und Revisionskammer, Zürich 1975, Seite 167ff